Begründung zum ThF-Gesetz

Allgemeine Begründung

  1. Das Tempelhofer Feld muss auch in Zukunft uneingeschränkt und unentgeltlich allen Berlinerinnen und Berlinern zur Nutzung offen stehen. Es darf nicht privatisiert werden, sondern muss in öffentlicher Hand bleiben. Nur so kann es auch für die nachstehenden Generationen gesichert werden.
  2. Das Tempelhofer Feld mit rund 300 ha Fläche ist die größte unverbaute Freifläche in mitten der dicht bebauten Stadt. Es ist mit seinen Wiesenflächen als Kaltluftentstehungsgebiet von besonderer Bedeutung für das Stadtklima. Es ist in das berlinweite System der Luftaustauschbahnen eingebunden. Die geplante Randbebauung wird den Luftaustausch in die angrenzenden Stadtquartiere dauerhaft negativ beeinflussen.
  3. Das Tempelhofer Feld bietet Pflanzen (z. B. Trockenrasen, Frischwiesen) und Tieren (z. B. Feldlerche, Turmfalke) durch seine Größe und Weite Schutz- und Lebensraum. Um die wichtigen Lebensräume und Brutgebiete zu schützen, kommt dem Äußeren Wiesenring eine wichtige Pufferfunktion zu.
  4. Das Tempelhofer Feld gehört zum denkmalgeschützten Flughafengebäude und ist in seiner Gesamtheit ein kulturhistorisches Zeugnis der Luftfahrtgeschichte Berlins. Um den Charakter des Flugfeldes auch in Zukunft erlebbar zu machen, sollen die beiden Start- und Landebahnen sowie der umlaufende Taxiway dauerhaft erhalten werden.
  5. Das Tempelhofer Feld bietet Raum für temporäre Nutzungen und Entfaltung für Kulturereignisse und direktes Erleben von Natur und Weite in der Stadt und eines Klimas, das die Berlinerinnen und Berliner sonst nur im Umland genießen können. Wir Berliner und Berlinerinnen wollen uns auch weiterhin uneingeschränkt in der Weite des Tempelhofer Feldes frei bewegen können, Fahrrad fahren, Kiten, Skaten, Wind surfen und vor allem uns vom Wind durchpusten lassen oder einfach nur zusammen Picknicken. Deshalb ist es wichtig, dass das Land Berlin die Berliner und Berlinerinnen in die Umsetzung dieses Gesetzes und in die Verwaltung des Feldes einbezieht und hierzu geeignete Verfahren entwickelt.
  6. Das Tempelhofer Feld ist Raum der Begegnung aller sozialen Schichten und Kulturen. Es ist ein Ort auf dem ein friedliches Miteinander von aktiven und passivem Erleben von Stadtbewohnern und Stadtnatur möglich ist.

Einzelbegründung/-erläuterung zu § 1 Ziel des Gesetzes

Der § 1 benennt die Ziele des Gesetzes.

Die Begriffe Naturhaushalt mit seinen Naturgütern Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere und Pflanzen sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen und die Erholung als natur- und landschaftsverträglich ausgestaltetes Natur- und Freizeiterleben einschließlich natur- und landschaftsverträglicher sportlicher Betätigung in der freien Landschaft, soweit dadurch die sonstigen Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigt werden, beziehen sich auf  die Begriffsbestimmungen des § 7 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG).

Die Besonderheit der Leistungs- und Naturhaushaltsfunktionen und Eigenschaften des Tempelhofer Feldes im Stadtraum ergeben sich insbesondere aus seiner Größe, der biotischen Ausstattung, der Offenheit und Weite seiner Landschaft, der damit gegebenen klimatischen Gegebenheiten und der sich daraus ergebenden Nutzungsmöglichkeiten für die Berliner Bevölkerung.

Diese wertvollen Eigenschaften sowie seine kulturhistorische Bedeutung als Teil der Gesamtanlage des Flughafen Tempelhofs gilt es vor Eingriffen, auch schleichenden, die den Charakter des Gebietes nachhaltig und dauerhaft verändern können, zu schützen.

§ 1 Absatz 2 führt die besonderen Eigenschaften des Tempelhofer Feldes im Einzelnen auf, die im § 3 näher erläutert werden.

Neben den bereits oben genannten Eigenschaften war das Tempelhofer Feld während der Zeit des Nationalsozialismus ein Ort schwerer Menschenrechtsverletzungen.

Die Schaffung geeigneter Formen des Gedenkens dieser Opfer soll auf dem Tempelhofer Feld ermöglicht werden. Form und Dimension der Gedenkstätte(n) sind in Übereinstimmung mit den Zielen des Gesetzes zu entwickeln.

Bereits heute besitzt das Tempelhofer Feld einen einmaligen Wert für die Berliner Bevölkerung; dieser Wert ergibt sich aus der Einmaligkeit seiner Größe, der besonderen Nutzungsgeschichte, der Lage inmitten der dicht bebauten Stadt, des unmittelbaren Erlebnis von landschaftlicher Weite und Offenheit innerhalb der Stadt und den sich für die Bevölkerung daraus ergebenden Nutzungsmöglichkeiten für Sport, Freizeit und Erholung, unabhängig von öffentlichen oder privaten Investitionen.

Einzelbegründung/-erläuterung zu § 2 Lage und Räumliche Abgrenzung

§ 2 bezeichnet die Lage und die Größe des Tempelhofer Feldes innerhalb des Stadtraums sowie die das Feld prägenden Start- und Landebahnen und den umlaufenden Taxiway. Unabhängig von dem Flughafengebäude des ehemaligen
Tempelhofer Flughafens ist das Tempelhofer Feld durch diese baulichen Großformen eindeutig sowohl vom Boden wie auch aus der Luft als ehemaliges Flugfeld charakterisiert.

Die Begrenzung der durch dieses Gesetz in Anspruch genommenen Flächen ergibt in ihrer Gesamtheit eine Grenzlinie, deren Verlauf in der Anlage 1, Karte ThFG eingezeichnet ist. Die in Anspruch genommenen Flurstücke sind der Anlage 2, Flurstückliste und Beschreibung des Gebietsgrenzverlauf zu entnehmen. 

Einzelbegründung/-erläuterung zu § 3 Gegenstand des Schutzes und der Erhaltung

Zu § 3 Nr. 1: Naturhaushaltsfunktion Klima

Die Freiflächen des Tempelhofer Flughafens werden im Umweltatlas als Kaltluftentstehungsgebiet mit einem hohen Potenzial eingestuft. Im Umweltatlas der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt der Stadt Berlin, 04.11 Klimamodell Berlin – Bewertungskarten (Ausgabe 2009) [1] werden folgende Aussagen gemacht: „Grün- und Freiflächen mit einem hohen Kaltluftmassenstrom sind insbesondere am Stadtrand anzutreffen. […] Die für die Stadtmitte flächenhaft wichtigsten stadtklimatischen Beiträge [, also als sehr kaltluftproduktiv,] gehen vom Großen Tiergarten, dem ehemaligem Flughafen Tempelhof und den Kleingartenkolonien am Priesterweg aus.“ [1, S. 10]. „Vegetationsbestandene Freiflächen mit nennenswerter Kaltluftproduktion stellen klima- und immissionsökologische Ausgleichsräume dar. Eine hohe langwellige nächtliche Ausstrahlung während austauscharmer Hochdruckwetterlagen führt zu einer starken Abkühlung der Bodennahen Luftschicht, wodurch vor allem emittentennahe innerstädtische Parkanlagen als sehr immissionsgefährdet gelten müssen. Die Menge der produzierten Kaltluft hängt ab vom vorherrschenden Vegetationstyp, den Bodeneigenschaften und der damit verbundenen nächtlichen Abkühlungsrate.“ [1, S. 9] Park ist hier im Sinne von Park mit größerem Baumbestand gemeint.

Die Freiflächen des Tempelhofer Feldes haben eine Ausgleichsfunktion für die klimatisch stärker belasteten und dicht bebauten Siedlungsräume aufgrund der zentralen Lage im Innenstadtbereich, der Ausdehnung und der fehlenden Bau- und Vegetationsstruktur [vgl.: 2, S. 94]. „Der Luftaustausch mit den Randgebieten, d. h. das Eindringen kühlerer Luftmassen in die bebauten Quartiere, ist dabei abhängig von der Geschlossenheit der Randbebauung. Die unversiegelten Bereiche des Flughafens bilden mit den umliegenden Grünflächen im Norden (Friedhöfe, Sommerbad Columbiabad und Volkspark Hasenheide) und Osten (Friedhöfe und Werner-Seelenbinder-Sportpark) eine zusammengehörige Einheit. Aus diesem größeren Gefüge ergeben sich ein besonders hoher stadtklimatischer Einfluss und eine sehr hohe Empfindlichkeit gegenüber Nutzungsintensivierung.“ [2, S. 94]

Das Tempelhofer Feld wird im Landschaftsprogramm als Vorranggebiet Klimaschutz eingestuft [vgl.: 2, S. 86].

Den Ausführungen des Offenen landschaftsplanerischen Wettbewerbes derSenatsverwaltung für Stadtentwicklung Berlin, Abteilung Städtebau und Projekte Referat II D, Parklandschaft Tempelhof [2] ist zu entnehmen:

„Das Gelände wirkt als eine Kälteinsel, wie auch der Volkspark Hasenheide, gegenüber den überwärmten Bereichen Tempelhof, Kreuzberg und Neukölln. Tagsüber kommt es zu einer relativ starken Erwärmung und nachts zu einer erheblichen Abkühlung mit Temperaturen wie sie auch im Berliner Umland anzutreffen sind, was auch den bereits genannten intensiven Luftaustausch zur Folge hat. Die hohe Tagesamplitude verringert sich in Richtung der dichten Bebauung.

In der nachfolgenden Umweltatlaskarte 04.11.2 `Planungshinweise Stadtklima` wird die sehr hohe stadtklimatische Bedeutung des Tempelhofer Flugfeldes im Zusammenspiel mit den nördlich angrenzenden Parkanlagen (Hasenheide), Friedhöfen und sonstigen Freiflächen (Columbiabad, Kleingartenanlagen) für die angrenzenden Stadtquartiere verdeutlicht. Im Einwirkungsbereich des Kaltluftentstehungsgebiets auf dem Tempelhofer Flugfeld befinden sich vor allem die nördlich angrenzenden Wohngebiete des Bergmannkiezes, die zudem noch positiv von den östlich angrenzenden Friedhöfen beeinflusst werden. Austauschbarrieren und eine weitere Verdichtung sollten hier vermieden werden.[…]

Die sog. Fliegersiedlung westlich des Flugfeldes wird wegen ihrer offenen Siedlungsstruktur mit hohem Durchgrünungsgrad als klimatisch günstiger Siedlungsraum eingestuft, der die Kaltluftströmung unterstützt. Demgegenüber zählt das östlich angrenzende Schillerquartier zu den Siedlungsräumen mit geringer bis mäßiger bioklimatischer Belastung. Hier werden die Verbesserung der Durchlüftung, die Erhöhung des Vegetationsflächenanteils und der Erhalt aller Freiflächen empfohlen. “ [2, S. 95f.]

Bereits dem Umweltatlas der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt der Stadt Berlin, Karte 04.10 Klimamodell Berlin, Ausgabe 2003 [3] ist ein erstes bearbeitetes Kaltluftströmungsmodell für den südwestlichen Teil des Tempelhofer Flughafens mit seinem Vorfeldbereich sowie ein 450 m langer anschließender Abschnitt entlang des Tempelhofer Dammes zu entnehmen [vgl.: 3, S. 17]. Dabei wurden im Vorfeldbereich sowie der Kreuzung Tempelhofer Damm/BAB 100 zwei Areale mit hohen stündlichen Luftaustauschraten identifiziert [vgl.: 3, S. 17]. „Trotz der auch  flächenhaft hohen Austauschrate wird die Entfaltung des auf dem Vorfeld entstehenden Flurwindes sowohl um 22.00 Uhr als auch um 06.00 Uhr durch die Abfertigungsgebäude beeinträchtigt.“ [3, S. 17] Die Modellierung unterschiedlicher Strukturhöhen wie z. B. Gebäuden kam zu dem Ergebnis, „[…] dass einzelne Hindernisse, die nominell höher als 5 m sind,  überströmt werden könnten.“ [3, S. 17] Aus dem riegelartigen Flughafengebäude resultiert eineBeeinträchtigung des Flurwindes und damit des Abflusses der Kaltluft in die nordwestlich angrenzenden Stadtquartiere [vgl.: 3, S. 17].

Das Nachnutzungskonzept für die Gestaltung des Tempelhofer Feldes sah umfangreiche Baum- und Heckenpflanzungen im Areal südlich der südlichen Start- und Landebahn vor. Neben den damit einhergehenden Verlusten großer Wiesenflächen als Lebensräume für Flora und Fauna, der Verdrängung von Arten der Offenlandschaften, dem Verlust von 45% der Feldlerchenreviere, wurden Auswirkungen auf die klimatischen Verhältnisse des Tempelhofer Feldes erwartet. In diesem Zusammenhang wurden zusätzliche klimaökologische Gutachten beauftragt [vgl.: 2, S. 96].

Als Ausgangsszenario wurde die Flächenkulisse der angestrebten FNP-Änderung 2008 vorgegeben. Geprüft wurde eine Minimal- und Maximalvariante von waldartigen Gehölzpflanzungen, welche noch durch unterschiedliche Gehölzanteile in den Kaltluftbahnen differenziert wurden [vgl.: 2, S. 96 f.].

„Legt man die bioklimatischen Verhältnisse in den geplanten Baufeldern zugrunde, weisen von den untersuchten Szenarien tendenziell die Minimalvarianten erwartungsgemäß den geringsten Grad an Beeinflussung auf.“ [2, S. 97]

„Die angenommene Ausgestaltung des Tempelhofer Feldes mit Waldflächen und Gehölzen in den Kaltluftschneisen führt im Vergleich zum Basisszenario zu einer verminderten klimaökologischen Ausgleichsleistung im unmittelbaren lokalen Umfeld. Diese Effekte weisen in den untersuchten Szenarien somit eine lokale und kleinräumige Wirksamkeit auf. Es kann weiterhin festgehalten werden, dass die Intensität der Beeinträchtigung der Klimaparameter in den Minimalszenarien geringer ist. Die Untersuchungen machen deutlich, dass die für das Basisszenario ausgewiesenen Leitbahnen eine wichtige Funktion im lokalen Kaltlufthaushalt ausüben und eine Verbindung zwischen dem Tempelhofer Feld und den angrenzenden Siedlungs- und Grünflächen herstellen.“ [2, S. 98]

Bei allen angeführten Untersuchungen handelt es sich jeweils um Teilflächen des Tempelhofer Feldes bzw. Teilaspekten und/oder speziellen Fragestellungen bezüglich der Erreichbarkeit von umliegenden Quartieren durch Flurwinde und der damit gekoppelten Luftaustauschrate. Dementsprechend ist die Aussagekraft der o. g. Untersuchungen auf die jeweiligen Teilflächen und -aspekte beschränkt. Zusätzlich wird von unterschiedlichen Basisszenarien ausgegangen und nicht von einem Basisszenario des heutigen Zustandes des Tempelhofer Feldes (Bestandsbewertung/Nullvariante).

Die synergistischen Effekte geplanter, unterschiedlicher Bauflächen mit unterschiedlichen Baukubaturen sowie Maßnahmen der Parkgestaltung mit geschlossenen Gehölzbeständen oder dammartigen Aufschüttungen sind in ihren Wechselwirkungen und resultierenden Gesamteffekten für das ganze Tempelhofer Feld und den anschließenden Stadtquartieren nicht untersucht worden.

Aufgrund der Unvollständigkeit der bisherigen Modellierungen und der nicht bekannten Validierung vorliegender Modellberechnungen ist von potentiell großen Negativeffekten auf die Naturhaushaltsfunktion Klima auszugehen. 

Hinsichtlich des Schutzgutes Klima und der generell prognostizierten weiteren Erwärmung der Innenstädte (Urban Heat Syndrom) im Rahmen des Klimawandels ist der Schutz von Kaltluftentstehungsgebieten im Sinne des Vorsorgeprinzips von essentieller Bedeutung für die Gesundheit der Berliner Bevölkerung.

Zu § 3 Nr. 2: Landschaftsbild

Auf dem Tempelhofer Feld lassen sich Weite und Offenheit inmitten der dicht bebauten Stadt in einmaliger Weise erleben.

Das Tempelhofer Feld ermöglicht wie an keinem andern Ort zudem einen freien Blick auf die Stadtsilhouette von Berlin. Es erlaubt weite Sichtbeziehungen auf das Flughafengebäude und auf die Bezirke von Tempelhof, Neukölln und Kreuzberg und weit darüber hinaus.

Dieses optische Raumerlebnis verbindet sich mit der alle Sinne erfassenden Erfahrung der wechselnden Wettersituationen. Gleichzeitig bietet vor allem der nördliche und nordöstliche Bereich des Tempelhofer Feldes die Möglichkeit zu Ruhe und Entspannung, wie sie nur an wenigen Orten der Innenstadt erlebbar ist. Das Tempelhofer Feld, umschlossen von einer großstädtischen Bebauung, bildet im Sinne einer “inneren Stadtgrenze“ einen eigenständigen Landschaftsraum aus, der den Eindruck einerSteppenlandschaft entstehen lässt.

Das Tempelhofer Feld ist die letzte verbliebene Freifläche auf der Hochfläche des Teltow innerhalb des Berliner Stadtgebietes. Eine der besonderen Qualitäten der Landschaft des Tempelhofer Feldes besteht darin, dass sie als ein Ort in der Stadt, gleichzeitig Distanz zur Stadt vermittelt und damit eine Erlebnisqualität besitzt, wie sie sonst nur das Berliner Umland aufweist.

Auch wenn die Landschaft des Tempelhofer Feldes heute durch die menschliche Nutzungsgeschichte und seine Ansprüche (Flughafen) in wesentlichen Aspekten überprägt wurde, vermittelt sie doch auf Grund ihrer Lage und Größe, seiner Weite und Offenheit unmittelbare Naturerfahrung. Seien es die spektakulären Sonnenauf- und Sonnenuntergänge im Jahresverlauf, der Wandel der Jahreszeiten mit den dazugehörigen klimatischen Schwankungen oder der hier immer spürbare Wind, die wesentlich zu den besonderen Qualitäten dieser Fläche beitragen.

Gleichzeitig prägt auch heute noch die Geschichte des Flughafens nachhaltig das anzutreffende Landschaftsbild. Mit dem von jedem Punkt des Feldes sichtbaren, markanten Flughafengebäude, dem Radarturm, den beiden Start- und Landebahnen, dem Taxiway und den vielen über das Gelände verteilten kleinräumigen Infrastruktureinrichtungen des ehemaligen Flughafens bleibt die ehemalige Nutzung auch dem heutigen Besucher des Tempelhofer Feldes stets gegenwärtig.

Das anzutreffende Landschaftsbild des Tempelhofer Feldes stellt heute eine einzigartige Synthese aus den naturräumlichen Qualitäten eines Standortes, der in vielen Aspekten an die Verhältnisse des Berliner Umlandes erinnert, und den prägenden Großformen eines ehemaligen Flughafens dar.

Obwohl die Landschaft des Tempelhofer Feldes überwiegend eben ist und insgesamt nur geringe Höhenunterschiede aufweist, ist besonders im Bereich des Alten Flughafens ein kleinräumig stark bewegtes Relief anzutreffen. Diese künstlichen Geländemodellierungen spiegeln die Nutzungsbedürfnisse der hier stationierten amerikanischen Streitkräfte wieder (z. B. Übungsgelände, umwallter Schießstand). Es ist zu vermuten, dass zur Herstellung dieser Strukturen Trümmerschutt etc. verwendet wurde.

Zu § 3 Nr. 2: Naturraum und Vegetation

Die das Tempelhofer Feld flächig prägende Vegetationseinheit ist die Wiese, in Form großer zusammenhängender Bestände. Diese setzen sich aus frischen Glatthaferwiesen, Trockenrasen sowie Trittfluren zusammen.

Das Gelände ist überwiegend eben. Lediglich in einigen Bereichen sind schwach ausgebildete Senken und höher liegende Bereiche nachvollziehbar, deren Höhenunterschiede sich im Bereich von 1-2 m bewegen. Zusammen mit den unterschiedlich ausgeprägten Boden- und Feuchteverhältnissen ergibt sich ein von unterschiedlichen  Standortbedingungen geprägtes Mosaik der vorherrschenden Wiesentypen.

Diese insgesamt zusammenhängende Wiesenfläche mit ausreichend hohen Anteilen von Langgrasbeständen stellt eine große Kühlfläche dar und ist damit maßgeblich für die klimatische Ausgleichsfunktion des Tempelhofer Feldes. Aufgrund der Größe und Offenheit, der damit gegebenen Angriffsfläche für Winde wirkt diese Kühlfunktion sich bis in angrenzende Stadtquartiere und auf Grund der Höhenverhältnisse bis ins Urstromtal aus. Die klimatischen Verhältnisse weisen dabei noch ähnliche Qualitäten wie die kühleren Wiesengründe im Umland und den Stadtrandgebieten auf.

Häufige und großflächige Tau – und Bodennebelbildung in Abhängigkeit von der Jahreszeit und Witterung sind zu beobachten.

Im Bereich des Alten Flughafens ist kleinräumig ein stark bewegtes Relief mit Höhenunterschieden von 6-8 m anzutreffen. Es herrschen kleinere Gehölzgruppen teilweise mit Schleiergesellschaften, einzeln stehende Feldgehölze und für Sukzessionsstandorte typische Gehölzbaumarten vor, die ein vielfältiges, horizontales und vertikales Lebensraumangebot darstellen, das in seiner Artenvielfalt weit über dem von gestalteten Parks liegt.

Wichtig für den Biotopverbund des Tempelhofer Feldes mit anderen Grünflächen sind die südlich gelegenen Kleingartenflächen mit ihrer Nähe zu der S-Bahntrasse mit Verbindung bis ins Umland. Von besonderer Bedeutung für die in den Wiesen des Tempelhofer Feldes lebenden Tier- und Pflanzenarten sind die Pflanzensaumgesellschaften, die mal ruderal, mal heckenartig, mal entlang linearer Gehölzbestände anzutreffen sind.

Weitere Biotopverbünde stellen die sich an das Tempelhofer Feld anschließende ehemalige Einflugschneise in Richtung des Thomasfriedhofes und die Verbindung über den Garnisonsfriedhof bis in die Hasenheide dar. Für viele Tier- und Pflanzenarten stellen stark befahrene Straßen wie die Hermannstraße und der Columbiadamm Barrieren dar, die deren Austausch mit anderen Grünflächen behindern.

Bestandsbewertung der biotischen Ausstattung

Seebauer/Wefers und Partner GBR stellen in Berlin-Flughafen Tempelhof Die Bedeutung für den Biotop- und Artenschutz Ergebnisse naturschutzfachlicher Gutachten der Jahre 2004/2005 [4] die wesentlichen Ergebnisse zusammen.

Ausgehend von den Ergebnissen der floristischen und faunistischen Erhebungen wurde eine Bewertung der Biotopstrukturen, des Artenbestandes, getrennt nach untersuchten Gruppen und deren flächenhafter Verbreitung und Ausdehnung auf dem Tempelhofer Feld vorgenommen. Danach bilden die Glatthaferwiesen und Sandtrockenrasen die wertvollsten Vegetationsstrukturen [vgl.: 4, S. 4]. Die flächenhafte Ausdehnung dieser Biotoptypen beträgt bei den Trockenrasen 20 ha und bei den Glatthaferwiesen 27 ha, damit wird eine landesweite Bedeutung erreicht [vgl.: 4, S. 4].

Die wertvollen und besonders wertvollen Bereiche für die Flora und die Vegetation sind in Anhang 1, Abb.: Flora und Vegetation, dargestellt.

Die Wiesen sind Lebensraum einer hohen Anzahl von Insekten und Bodenorganismen, hierbei weisen insbesondere die Langgrasbestände eine große Individuendichte auf [vgl.: 4, S. 6]. So wurden bei den Organismengruppen der Spinnen und Laufkäfer jeweils ein Viertel des Berliner Artenbestandes und bei den Bienen und Wespen mit 236 Arten etwa einem Drittel des Berliner Artenbestandes auf dem Flughafenareal festgestellt [vgl.: 4, S. 9]. Viele der gefundenen Arten sind ökologisch anspruchsvoll, so sind zum Beispiel 20Bienenarten auf bestimmte Pflanzen als Pollenquellen spezialisiert [vgl.: 4, S. 9]. Den besonderen Stellenwert für die Bienen- und Wespenfauna belegen 31 nach der Roten Liste Berlin gefährdete Arten, darunter eine nur historisch bekannte Wespenart, die als Relikt aus der Zeit der Nutzung als Exerzierplatz gelten kann [vgl.: 4, S. 9]. Für weitere Gruppen wie z. B. Schmetterlinge ist von ähnlichen Ergebnissen auszugehen [vgl.: 4, S. 13]. „25 Vogelarten brüten auf dem Flughafenareal. Die Artengemeinschaft besteht vor allem aus Vogelarten der offenen extensiv genutzten Landschaft, darunter anspruchsvolle und auch überregional bedrohte Arten. Insgesamt sind 52% der Vogelarten einer Gefährdungskategorie der Roten Liste bzw. der Vorwarnliste zugeordnet. Dieser Anteil ist außerordentlich hoch.“ [4, S. 11]

Die wertvollen und besonders wertvollen Bereiche für die Avifauna sind in Anhang 2, Abb.: Avifauna, und zusammenfassend für alle genannten Artengruppen in Anhang 3, Abb.: Aggregation der wertvollen Flächen, zusammenfassend dargestellt [4, S. 12f.].

„Auf dem Areal des Tempelhofer Feldes wurden Vorkommen besonders bzw. streng geschützter Arten (§ 10 II Nr. 10, 11 BNatSchG) nachgewiesen. Besonders geschützt sind dabei nach EU-Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 79/409/EWG) alle vorgefundenen heimischen Vogelarten. Nach Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) oder EU- Verordnung (Nr. 338/97) zusätzlich streng geschützt sind Grauammer und Brachpieper sowie einige Gastvogelarten (Mäusebussard, Turmfalke, Ortolan, Habicht, Waldohreule, Sumpfohreule). Einen besonderen Schutzstatus tragen außerdem alle kartierten heimischen Hummel- und Bienenarten.

Die besonders oder streng geschützten Arten müssen bei der Ausgestaltung der Freiflächen bzw. bei zukünftigen Nutzungskonzepten berücksichtigt werden. Die geplante Parkanlage auf dem Tempelhofer kann sich auf die geschützten Arten nachteilig auswirken (Nutzungsdruck, Bepflanzung, Modellierung). Konfliktpotenziale bestehen z. B. im Hinblick auf die lokalen, nach der Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten) besonders geschützten Feldlerchenreviere, da deren Vorkommen im Bereich des ehemaligen Flughafenareals ca. 25% der Berliner Gesamtpopulation ausmachen.“ [2, S. 98]

Geschützte Biotope und Arten entsprechend der Naturschutzgesetzgebung unterliegen aufgrund ihres Schutzstatus besonderer Aufmerksamkeit im zu erstellenden Pflege- und Entwicklungsplan.

Lassen sich einerseits Schwerpunktbereiche des Vorkommens von Bienen, Wespen, Spinnen und Laufkäfern definieren, so muss für die Vögel und die anzutreffenden Pflanzenarten eine ubiquitäre Verbreitung über das ganze Tempelhofer Feld konstatiert werden. Insbesondere für das Vorkommen der Lerche liegt ein Schwerpunktbereich im südlichen Areal des Tempelhofer Feldes (s. Anhang 3, Abb.: Aggregation der wertvollen Flächen).

Etwa vier Fünftel der Fläche des Tempelhofer Feldes fallen für die unter Naturschutz stehenden Lerchen in die Kategorie wertvoll.

In der Stellungnahme vom 16.07.2009 zur Änderung des Flächennutzungsplans Tempelhofer Feld, Lfd. Nr. 01/08 und Änderungsverfahren Landschaftsschutzprogramm Artenschutzprogramm vom 16.07.2009 schrieb die Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz [5], die die Stellungnahme der BLN, des BUND (LV Berlin), des NABU (LV Berlin), der Baumschutzgemeinschaft Berlin, der GRÜNEN LIGA Berlin, der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald (LV Berlin), des Naturschutzzentrums Ökowerk Berlin, der Natur Freunde (LV Berlin) und der übrigen BLN-Mitgliedsverbände vertritt: „Die herausragende Stellung des Flughafengeländes für die Lebensräume der hier vorgefundenen geschützten und besonders geschützten Arten der Fauna und Flora sollte mehr Berücksichtigung finden. Folglich fordern wir die Sicherung des Erhalts dieser Lebensräume und Rücknahme der Planungen zum Schutze dieser Bereiche.“ [5, S. 4] Und kommt zu dem Schluss, die biotische Ausstattung höherwertiger einzustufen als dasbereits als Natur- und Landschaftsschutzgebiet  ausgewiesene ehemalige Flugfeld Johannisthal. Hierzu wird ausgeführt: „Da beim Tempelhofer Flughafen von einer noch höheren Wertigkeit der Flächen für den Natur- und Artenschutz sowie in klimatischer Hinsicht auszugehen ist, fordern wir hier als Mindestmaßnahme eine Umwandlung zu einem LSG in den wichtigsten Bereichen. Obwohl anzustreben ist, die besonders wertvollen Flächen als NSG (§ 19 NatSchGBln) festzusetzen sowie die angrenzenden Flächen als LSG (§ 20 NatSchGBln). Damit kann trotzdem dem Erholungs- und Freiflächenbedarf der Bevölkerung Rechnung getragen werden und gleichzeitig die besondere Bedeutung im Sinne des Arten- und Biotopschutzes Berücksichtigung finden.“ [5, S. 4]

Die Empfehlungen seitens der Ausführungen von Seebauer/Wefers und Partner GBR [4] für die zukünftige Entwicklung beinhalten, die Bereitstellung, die Sicherung und den Schutz wertvoller Flächen einschließlich notwendiger Pufferzonen in ausreichendem Umfang, die Erarbeitung eines Konzeptes über Kern-, Puffer- und Randzonen für den Biotop- und Artenschutz sowie eines Wegekonzepts für die Erholungsnutzung, das ausreichend große, störungsfreie bzw. störungsarme Räume umfasst und die Prüfung einer rechtlichen Sicherung von Teilflächen als Schutzgebiet auf Grund der festgestellten bedeutenden Ausstattung mit geschützten Biotopen sowie seltenen und gefährdeten Tier- und Pflanzenarten [vgl.: 4, S. 15].

Nach Ihren Angaben sind bei den wirbellosen Tieren kleinere Areale von ca. 20 ha zum Erhalt artenreicher überlebensfähiger Teilpopulationen ausreichend, wobei saisonal wechselnde Habitatansprüche den Flächenbedarf noch heraufsetzen können. Um den charakteristischen Vogelbestand einschließlich seltener und gefährdeter Vögel in Revierdichte und Populationsdichte zu sichern und langfristig zu erhalten ist eine möglichst zusammenhängende Fläche von 200 ha erforderlich [vgl.: 4, S. 16].

Für den Biotopverbund gilt es in erster Linie eine ausgedehnte Kontaktzone zu den Brachbiotopen der südlich angrenzenden Bahnflächen zu sichern [vgl.: 4, S. 17].

Die Randzonen des Tempelhofer Feldes werden insgesamt als konfliktärmer und potentiell für andere Nutzungen geeignet bewertet. Die Weite und Offenheit der Landschaft soll beim Wiesenmeer erhalten bleiben [vgl.: 4, S. 18]. 

Trittbelastungen und Störungen bei ungesteuerter Aneignung des Gebietes führen aus Sicht der Gutachter zu starkem Wertverlust. Zusammenhängende Gehölzanpflanzungen und Vervollständigung des Gehölzbestandes im Bereich des alten Flughafens würden zu einem raumprägenden, geschlossener Baumhain und damit zu einer vollständigen Veränderung des Lebensraumes führen [vgl.: 4, S. 18f.].

Die Arten der offenen Landschaft würden abwandern und die verbleibenden Populationen würden geschwächt [vgl.: 4, S. 19].

Durch die im FNP-Änderungsverfahren 2008 vorgesehenen Baufelder würden wertvolle Trockenrasen und 45 % der Feldlerchenreviere verloren gehen [vgl.: 4, S. 19]. In Arealen intensiver Erholungsnutzung würde dies zur Vergrämung störungsempfindlicher Arten führen. Das im Osten geplante neue Wohngebiet Schillerquartier nimmt zusätzlich auch höher bewertete Flächen der Kernzone ein [vgl.: 4, S. 24]. Nach Ansicht der Gutachter sind bei den geplanten südlichen Baufeldern bislang die Aspekte der Wahrung des Biotopverbundes zwischen den Offenlandbiotopen auf dem Flugfeld und den trocken- warmen Biotopen der angrenzenden Bahnflächen zu wenig beachtet worden und es werden in Teilen wertvolle Lebensräume, z. B. die des Schwerpunktbereiches Lebensraum Lerche auch direkt in Anspruch genommen und zerstört [vgl.: 4, S. 25]. Als verbleibende Konfliktfelder werden die großflächige Überformung vorhandener Vegetationsstrukturen, die teilweise vollständige Beseitigung von Schwerpunktarealen, der fehlende Biotopverbund und die fehlende Nutzungskonzeption und Steuerung insbesondere für die Erholung benannt [vgl.: 4, S. 27].

Bereits heute ist an der Trittbelastung deutlich ablesbar, dass der größte Nutzungsdruck in der Nähe der Eingänge zu den quartiersnahen Bereichen besteht.

Die vorgesehenen Baufelder ragen weit in das Tempelhofer Feld hinein, so dass zwischen der sensiblen Kernzone und den geplanten Bauflächen keinerlei Pufferzonen verbleiben. Bei Vergrößerung bzw. weiterer Verdichtung der angedachten Baufelder wird sich der Nutzungsdruck weiter in die Kernzone hinein verlagern und voraussichtlich so zunehmen, dass von einer Devastierung der inneren Wiesenbereiche auszugehen ist, und nur mit massiven Einfriedungen erhalten werden könnten. Dies führt dazu, dass störungsempfindliche Arten und ganze Biotope verschwinden werden. Zusätzlich werden die südlich gelegenen Baufelder den heutigen wichtigen Biotopverbund über die Kleingärten und die Bahntrasse abriegeln und in großen Teilen zerstören.

Zu § 3 Nr. 3: Erholung und Freizeitnutzung

Vor der Öffnung des Tempelhofer Feldes wurde die Ausstattung der an das Tempelhofer Feld angrenzenden Kieze der Bezirke Tempelhof, Kreuzberg und Neukölln mit Erholungsflächen wie folgt in der Auslobung Parklandschaft Tempelhof Offener landschaftsplanerischer Wettbewerb Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Abteilung Städtebau und Projekte Referat II D, Brückenstraße 6, 10179 Berlin-Mitte [2] bewertet:

“Im Betrachtungsgebiet um den ehemaligen Flughafen mit den angrenzenden Flächen der Ortsteile wurde ein Bestand von rd. 113 ha wohnungs- und siedlungsnahen Grünanlagen ermittelt. Als siedlungsnahe Grünanlagen fungieren der Viktoriapark im Nordwesten und der Volkspark Hasenheide im Norden des ehemaligen Flughafens. Als Bedarf wurden insgesamt rd. 295 ha wohnungs- und siedlungsnahe Grünflächen ermittelt. Es ergibt sich also ein Fehlbedarf von rd. 182 ha im Umfeld des ehemaligen Flughafens Tempelhof. Nicht versorgt sind die nördlich angrenzenden Wohnquartiere des Bergmannkiezes, schlecht versorgt sind die östlich angrenzenden Wohnquartiere des Schillerkiezes.“ [2, S. 87]

Mit der Öffnung des Tempelhofer Feldes für die Berliner Bürger und Bürgerinnen konnten die obengenannten Defizite beseitigt werden.

Auf Grund seiner Größe und Einmaligkeit, seinen besonderen Qualitäten, seinen einzigartigen Nutzungsmöglichkeiten und er guten Einbindung in das Netz der S-, U- Bahnen und der Busse besitzt das Tempelhofer Feldes eine außerordentliche Anziehungskraft für die Freizeit- und Erholungsnutzung weit über die angrenzenden Stadtquartiere hinaus in der Gesamtstadt.

Neben den ruhigen, in der Regel wenig Fläche beanspruchenden Erholungsformen stellt das Tempelhofer Feld mit den über zwei Kilometer langen Start- und Landebahnen und dem umlaufenden Taxiway eine außerordentliche Attraktion für viele raumgreifende Formen der sportlichen Betätigung und der aktiven Freizeitgestaltung dar.

Die Offenheit und Weite des Tempelhofer Feldes ermöglicht in einmaliger Weise diese Freizeitaktivitäten (z. B. Kiten, Surfen, Skaten, Drachenfliegen), die auf diese besonderen Gegebenheiten in Form versiegelten Bahnen und offener Wiesenflächen angewiesen sind. Das Fehlen von Gebäuden, aber auch von Bäumen sowie seine nahezu ebene Oberfläche charakterisieren die Barrierefreiheit des Tempelhofer Feldes, damit ist es genauso für den Behindertensport (z. B. Rollstuhlrennen) wie für die vielfältigen Formen der aktiven Freizeitgestaltung bestens geeignet.

Aufgrund der Größe des Tempelhofer Feldes konnte sich ein vielfältiger Mix aus Sport- und Freizeitaktivitäten nebeneinander entwickeln, die einerseits das breite Nutzungsspektrum der Besucher und Besucherinnen des Feldes widerspiegeln und andererseits deren Entfaltung ermöglichen.

Das Tempelhofer Feld steht dabei jederzeit allen Berliner und Berlinerinnen, ihren Besuchern, Familien und allen sozialen Gruppen uneingeschränkt und unentgeltlich zurNutzung für Sport-, Spiel- und Freizeitaktivitäten im Rahmen dieses Gesetzes offen.

Das Tempelhofer Feld wird nicht nur von deutschen Berlinbesuchern und -besucherinnen sondern auch von internationalen Touristen heute schon als Attraktion besucht.

Dieser seit der Öffnung des Geländes im Jahre 2008 gewachsene Nutzungsmix soll erhalten und unter Einhaltung der Schutzziele dieses Gesetzes durch eine noch zu erarbeitende Nutzungskonzeption weiterentwickelt werden.

Zu § 3 Nr. 4: Die kulturhistorische Bedeutung

Das heutige Erscheinungsbild des Tempelhofer Feldes ist durch seine letzte Nutzungsphase als Flughafen geprägt.

Neben dem Erhalt der Großstrukturen der ehemaligen Flugnutzung, Rollbahnen und Taxiway, ist Intention des Gesetzes, die Eigentümerin sowie die Öffentlichkeit dahingehend zu sensibilisieren, vorhandene Relikte der letzten Nutzungsphase als Flughafen sowie die sich noch im Boden befindlichen Zeugnisse früherer Nutzungsphasen kulturhistorisch und in Bezug  auf ihre Denkmalwürdigkeit zu überprüfen, diese in der Folge dann zu erhalten und in angemessener Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Als erhaltenswerte Relikte der früheren Flughafennutzung sind alle vorhandenen flugtechnischen Infrastrukturen anzusehen, dazu gehören auch Beschilderungen und Markierungen auf den Startbahnen und dem Taxiway. Erst diese Ausstattung ermöglicht das funktionale Nachvollziehen für die Besucher auf dem des Feld.

Noch im Boden befindliche Relikte früherer Nutzungsphasen (Alter Flughafen) sowie verschüttete Reste der in der Zeit des Nationalsozialismus auf dem Flughafengelände vorhandenen Zwangsarbeitslager bedürfen einer fachlich historischen Einzelbewertung.

Das Tempelhofer Feld hat eine lange Geschichte, die mit ihren Spuren dem Raum eine besondere Prägung gab und gibt. Der ehemalige Flughafen Tempelhof erlangte seine Bedeutung in drei gesellschaftsgeschichtlichen Entwicklungszeiträumen. „Elemente aus den zwanziger Jahren des 20. Jahrhunderts stellen den Ausgangspunkt der
Flugplatzgeschichte von Tempelhof dar. Die zweite Zeitschicht bildet das monumentale Flughafengebäude mit dem erweiterten Flugfeld. In einer dritten Zeitschicht, nach dem Zweiten Weltkrieg, wurden die Gebäude teilweise weitergebaut und zahlreiche flughafenbezogene Infrastrukturen errichtet. […]

Zwischen nördlicher Landebahn und Ring befindet sich der sogenannte „Alte Flughafen“. Hier befand sich der erste Flughafen Tempelhof, der als erster Verkehrsflughafen der Welt 1923 eröffnet wurde.“ [2, S. 43]

Solange der Flugbetrieb bis zum 30.10.2008 währte, bildete das Gebäude des Flughafens Tempelhof mit seinem Flugfeld, eine untrennbare funktionale Einheit. Der heutige Ausbauzustand entspricht wesentlich der letzten Nutzungsphase nach 1945, die von den Ansprüchen der hier stationierten amerikanischen Truppen und der zivilen Flughafennutzung geprägt wurde.

Mit der Stilllegung des Flughafens und der Öffnung des Tempelhofer Feldes für die Öffentlichkeit im Mai 2010 wurden das Flughafengebäude und das Tempelhofer Feld funktional und hinsichtlich ihrer derzeitigen und zukünftigen Nutzungsperspektive durch die Eigentümerin, das Land Berlin, voneinander getrennt. Durch die künstliche Trennung von Flughafengebäude und dem Flugfeld blieb die Denkmalwürdigkeit des Tempelhofer Feldes unberücksichtigt.

„Der ehemalige Flughafen Tempelhof ist ein Baudenkmal von sehr hohem gesellschaftlichen Rang. Die Flughafengebäude und Bürobauten nebst ihrer Außenanlagen sowie das befestigte Hallenvorfeld sind in ihrer Gesamtheit als ein Denkmalbereich (Gesamtanlage) in die Denkmalliste Berlin aufgenommen worden.“ [2,S. 84]

Die gemeinsame Betrachtung von Flugfeld und Flughafengebäude ergibt den einmaligen, kulturhistorischen Wert der Gesamtanlage als Zeugnis der Berliner Luftfahrtgeschichte.

Prägende Elemente dieser letzten Phase der Flughafengeschichte, deren Erhaltung mit diesem Gesetz verfolgt wird, sind die beiden Start- und Landebahnen, der umlaufende Taxiway, sowie die über das Gelände verteilten kleinräumigen Infrastruktureinrichtungen des ehemaligen Flughafens.

Zu § 3 Nr. 5: Gedenken an die Opfer des Nationalsozialismus

Auf dem Gelände des Tempelhofer Flughafens wurden schwere Menschenrechtsverletzungen begangen. Auf der Basis einer noch nicht vorliegenden fachlichen Bewertung könnten vorhandene Relikte als Bodendenkmale ausgewiesen und entsprechend geschützt werden. Aus diesem Grund soll die Errichtung eines Gedenkortes/einer Gedenkstätte ermöglicht werden. Dies könnte auch die Präsentation und Zugänglichmachung von noch im Boden befindlichen Relikten bzw. Denkmale für die Öffentlichkeit beinhalten.

Art und Weise des Gedenkens der Opfer des Nationalsozialismus auf dem Tempelhofer Feld sind nicht Gegenstand dieses Gesetzes.

Bei der Konzeption und Präsentation des Gedenkortes/der Gedenkstätte sind die Ziele dieses Gesetzes zu berücksichtigen.

„Berlin war in der Zeit des Nationalsozialismus ein Zentrum der Rüstungsproduktion und der Zwangsarbeit.“ [6, S. 1] Den Ausführungen von Beate Winzer, die hier im Folgendem in gekürzter Form wiedergegeben sind, schriftliche Mitteilung 2012 [6], ist zu entnehmen, dass ab 1934 sich Berlin zu einem Zentrum der deutschen Flugzeugindustrie entwickelte.

Das Gelände des Tempelhofer Flughafens war Schauplatz propagandistischer Masseninszenierungen. Und von 1934 bis 1936 Standort des einzigen offiziellen Berliner Konzentrationslagers (Columbiahaus) [6, S. 3f.].

Der neue Flughafenbau wurde für Rüstungsproduktion und Zwangsarbeit genutzt [6, S. 6f.]. Auf dem Flughafen Berlin-Tempelhof siedelte sich zu diesem Zweck die Weser- Flugzeugbau GmbH an. Die Weser-Flugzeugbau GmbH, im weiterem WFG genannt, spezialisierte sich zunächst auf Reparaturen, Umbauten und den Bau von Komponenten, übernahm dann die Großserienherstellung des Sturzkampfflugzeug Ju 87 und ab 1935 in Lizenz unter anderem von Junkers die ersten vollständigen Flugzeugkonstruktionen [6, S. 6f.].

Neben der WFG siedelten sich auf dem Gelände des Tempelhofer Flughafens und seinem Umfeld noch weitere Zulieferbetriebe der Luftrüstung an [6, S. 1]. Zusätzlich befanden sich im „alten Berliner Flughafen“, dem Heimatstandort der Lufthansa sowie im „Neuen Flughafen Tempelhof“ Reparaturwerkstätten [6, S. 1f.]. Hinzu kam die Bedeutung des alten Flughafens als Fliegerhorst, Ausbildungsort und Erprobungsstelle [6, S. 2].
Mit der stetig ausgeweiteten Rüstungsproduktion und der Einberufung von immer mehr Männern zum Kriegsdienst stieg der Bedarf an Arbeitskräften immens an [6, S. 5f.].

„Auf dem Flughafen Tempelhof entstanden zu dieser Zeit große Barackenkomplexe für „Russenfrauen“ und „Russenmänner“. Die Lebenserwartung dieser Menschen war begrenzt [6, S. 1]. Diese aus den verschiedenen besetzten Ländern stammenden, Menschen, anfangs oft noch angeworben, später meist gewaltsam hierher verschleppte Zwangsarbeitskräfte, wurden für die Aufrechterhaltung der Rüstungsproduktion unerlässlich [6, S. 5].

Mit der stetig ausgeweiteten Rüstungsproduktion und der Einberufung von immer mehr Männern zum Kriegsdienst stieg der Bedarf an Arbeitskräften immens an [6, S. 5f.].

Diese Zwangsarbeiter und -arbeiterinnen arbeiteten direkt vor den Augen der Wehrmacht, den Flakhelfern und -helferinnen, der „reichsdeutschen Gefolgschaft“ und den Anwohner und Anwohnerinnen [6, S. 2]. Vergewaltigungen und Prügel bis zu Mord an russischen Zwangsarbeitern und -arbeiterinnen galten nicht als Vergehen [6, S. 6].

Das Tempelhofer Flugfeld war ein wichtiger Teil innerhalb der Rüstungsmaschinerie und Ort der Opfer des Nationalsozialismus [6, S. 2]. Das Gedenken daran ist zu ermöglichen und zu bewahren.

Einzelbegründung/-erläuterung zu § 4 Schutzstatus der Teilflächen

Zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Schutzstatus der Teilflächen

Entsprechend der Wertigkeit der biotischen Ausstattung (s. auch § 3 Abs. 1 Nr. 2 Bestandsbewertung Flora & Fauna) wird das Gebiet in die Schutzzone „innere Kernzone“ mit der Bezeichnung „Zentraler Wiesenbereich“ und die so genannte „Pufferzone“, den „Äußeren Wiesenring“ unterteilt, der den „Zentralen Wiesenbereich“ umgibt (s. Anlage 1, Karte ThFG). Beide Zonen sind durch den umliegenden Taxiway getrennt. Die derzeitige Erholungs- und Freizeitnutzung findet schwerpunktmäßig und überwiegend im Äußeren Wiesenring bzw. auf den Rollbahnen und dem Taxiway statt. Somit ist eine Abpufferung der empfindlichen Biotope, insbesondere der Langgraswiesen, und der Brutreviere der hier vorkommenden Vogelarten gegen von außen einwirkende Störungen gegeben.

Unabhängig davon ist auch der Äußere Wiesenbereich nicht ausschließlich als Pufferfläche zu betrachten, sondern differenziert nach Fläche und Qualität der biotischen Ausstattung und der Eignung bezüglich der Freizeit- und Erholungsnutzungen entsprechend den Schutzzielen des Gesetzes zu bewerten.

In Hinblick auf die Klimafunktion sind der Zentrale Wiesenbereich und der Äußere Wiesenring auf ihre Klimafunktion gleichbedeutend wichtig. Der flächenmäßige Zusammenhang als großflächige Wiese ist ein maßgeblicher Faktor für die Kaltluftentstehung vor Ort, diese wird über die angreifenden Flurwinde transportiert und sorgt für einen klimatischen Ausgleich in den angrenzenden Stadtquartieren.

Zu § 4 Abs. 2:

Die zusammenhängenden Wiesenflächen des Tempelhofer Feldes unterliegen in ihrer Gesamtheit dem besonderen Schutz dieses Gesetzes als a priori nicht teilbare Flächen. Deswegen können in Anspruch genommene Wiesenflächen (s. Anlage 3 des Gesetzestextes) nicht außerhalb des Tempelhofer Feldes ausgeglichen bzw. durch Ersatzmaßnahmen kompensiert werden. Der Verlust von Wiesenfläche innerhalb der zusammenhängenden Wiesenflächen ist nur kompensierbar durch Entsiegelung bisher versiegelter Flächen, den Konversionsflächen innerhalb beider Zonen. Hiervon ausgenommen sind alle versiegelten Flächen von kulturhistorischer Bedeutung, die das Erscheinungsbild des Flugfeldes als Flugfeld maßgeblich prägen (s. § 3 Abs. 1 Nr. 4).

Einzelbegründung/-erläuterung zu § 5 Rechte und Pflichten des Landes Berlin

In dieser Norm sind die Rechte und Pflichten des Landes Berlin hinsichtlich der in § 2 ThFG definierten Fläche festgelegt.

Alleineigentümerin dieser o. g. Fläche ist ausweislich des Grundbuchs bei dem Grundbuchamt im Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg das Land Berlin.

Bei der Fläche des Tempelhofer Feldes handelt sich um einen „innerörtlichen öffentlichen“ Raum, der der Bevölkerung unentgeltlich zugänglich gemacht worden ist.

In dieser Norm verpflichtet sich die Eigentümerin, also das Land Berlin, (mit Ausnahme der ausdrücklich zugelassenen) weder Verpflichtungsgeschäfte noch Verfügungsgeschäfte vorzunehmen.

Berlin verzichtet darauf, Verträge abzuschließen, mit denen es sich in Widerspruch zu den Normen des Tempelhofer Feld Gesetzes setzen würde.

Das Land Berlin verzichtet u. a. auch auf Übereignungen des Tempelhofer Feldes an Dritte.

Einzelbegründung/-erläuterung zu § 6 Nutzung

Zu § 6 Abs. 1:

Der gem. § 1 zu erhaltende Wert des Tempelhofer Feldes für die Allgemeinheit besteht aus dem vom Menschen passiv in Anspruch genommenen Nutzen seiner natürlichen Funktionen einerseits und der aktiven Nutzung seiner Möglichkeiten andererseits. Beides ist miteinander in Einklang zu bringen, um nachhaltig Bestand zu haben. Die Nutzung bedarf folglich einer Regelung. Eine Nutzung für Freizeit und Erholung ist im Gegensatz zu allen anderen, wie beispielsweise Wohnen, Gewerbe, technische Infrastruktur oder Land- und Forstwirtschaft als einzige mit den wesentlichen Zielen des Gesetzes vereinbar. Das bedeutet: Die Freizeitnutzung erscheint unter den zu seinem Schutze erforderlichen Bedingungen nachhaltig möglich, der Wert des Tempelhofer Feldes wird dabei erhalten.

Darüber hinaus ist der Sinn dieser Nutzungsentscheidung durch den nach der Entwidmung des Flughafens faktisch bereits eingetretenen Zustand belegt. Die Nutzung des Tempelhofer Feldes durch die Bevölkerung demonstriert seine große Beliebtheit als Naherholungsgebiet. Im vorgefundenen Zustand und insbesondere auch aufgrund dieses Zustandes hat sich eine Vielzahl völlig unterschiedlicher Freizeitaktivitäten etabliert. Die weit über Berlin hinausreichende positive Resonanz in den Medien bestätigt die Beobachtungen und weckt das touristische Interesse an dieser einzigartigen Situation.

Aufgrund der somit optimalen Nutzung und des Sachverhaltes, dass sich die gesamte Fläche im Eigentum des Landes Berlin befindet, ergibt sich, dass das Tempelhofer Feld im Sinne des Gemeinwohls zu verwenden ist.

Es ist eine elementare Eigenschaft des Öffentlichen Raums unserer Städte, dass dieser seit jeher grundsätzlich allen Menschen und sozialen Gruppen zur Verfügung steht. Das Tempelhofer Feld ist ein Öffentlicher Raum in diesem Sinne. Seine Freisetzung für die Allgemeinheit, aufgrund übergeordneter, infrastruktureller Planungen (Flughafen BER in Schönefeld), wird von der Berliner Bevölkerung als Geschenk an alle empfunden. Es gibt keine gesellschaftlich akzeptablen Gründe für privilegierte Nutzungen. Die Berechtigung zur Nutzung in Teilen oder als Ganzes darf nicht auf bestimmte Personen oder die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe beschränkt werden. Das gilt auch hinsichtlich des Wohnsitzes, der Staatsangehörigkeit und der Gründe für den Aufenthalt in Berlin. Ebenso wenig darf der Zugang von einer Zahlung oder der Fähigkeit diese Zahlung zu leisten abhängig gemacht werden.

Die Qualität der Nutzung für Freizeitgestaltung und Erholung beruht insbesondere auch auf der räumlichen Weite und Zugänglichkeit des gesamten Tempelhofer Feldes. Abgesehen von den besonderen Sinneseindrücken, die zum Erholungswert beitragen, haben sich hier bereits Sportarten etabliert, die auf die dort vorzufindenden speziellen 
Bedingungen, wie große, von Hindernissen freie Bewegungsräume, ausgedehnte befestigte Flächen, Wind etc. angewiesen sind. Um den Freizeitwert so wenig wie möglich zu mindern, sollen Begrenzungen der Verfügbarkeit so weit es geht vermiedenwerden. Dies gilt hinsichtlich

  • der räumlichen Ausdehnung, insbesondere der Fläche,
  • der Zeit,
  • sonstiger Regeln, die beispielsweise bestimmte Aktivitäten ausschließen würden,

woraus sich der grundsätzliche Anspruch einer vollumfänglichen, dauerhaften und uneingeschränkten Verfügbarkeit ergibt.

Einschränkungen des Zugangs, insbesondere auch zeitlich befristete, ergeben sich lediglich aus übergeordneten rechtlichen Erfordernissen hinsichtlich Ordnung, Sicherheit und dem Schutz der Naturhaushaltsfunktionen wie z. B. naturschutzfachliche Belange.

Eine Regelung zum Zugang bei Dunkelheit ist von weitergehenden Erwägungen und Vorkehrungen abhängig, die sich mit der Zeit ändern können. Sie erfolgt deshalb nicht mit diesem Gesetz.

Zu § 6 Abs. 2:

Das Tempelhofer Feld ist grundsätzlich kein Standort für Gastronomie oder Lebensmitteleinzelhandel. Der Verkauf von Speisen und Getränken, ist deshalb nicht für sich als Nutzung vorgesehen, sondern soll die eigentliche Versorgung der Menschen, die dort ihre Zeit verbringen, erleichtern. Da die Situation hier nicht mit der kleinräumiger Stadtparks zu vergleichen ist, trägt es zur Freizeitqualität und Nutzbarkeit bei, wenn bei entsprechendem, evtl. unvorhergesehenem Bedarf nicht lange Wege über Verkehrstrassen hinweg bis in die umgebenden Quartiere zurückgelegt werden müssen. Wie mit dem Verweis auf die §§ 7 und 8 deutlich wird, können vorhandene Gebäude, Fliegende Bauten oder einfache genehmigungsfreie Lösungen wie beispielsweise Lastenfahrräder für den Verkauf von Lebensmitteln oder für gastronomische Zwecke genutzt werden.

Einzelbegründung/-erläuterung zu § 7 Genehmigungspflicht

Zu § 7 Abs. 1:

Das im Sinne dieses Gesetzes übliche Freizeitverhalten umschließt auch die Sportarten, die an große Offenstandorte geknüpft sind und insofern als typisch für das Tempelhofer Feld anzusehen sind. Hierzu gehören u. a. sämtliche Formen des Kitens, Surfens und Skaten (z. B. Lenkmattenkiten, Kite-Piloten, Buggy-Kiten, Landsurfer, Windskater,
Drachensportler). Einzige Ausnahme ist das Strandsegeln, bei dem so hohe Geschwindigkeiten erreicht werden, das von einer grundsätzlichen Gefährdung anderer Nutzer ausgegangen werden kann.

Die Genehmigungspflicht dient dazu, sicherzustellen, dass nach objektiven Kriterien geprüft wird, ob ein Vorhaben mit den Zielen dieses Gesetzes vereinbar ist. Der Begriff des Vorhabens wird im Zusammenhang dieser Begründung für alle planmäßigen Handlungen verwendet, die Auswirkungen auf das Tempelhofer Feld haben können.

Dabei wird unterschieden zwischen Vorhaben, die

  • Nutzung im Sinne des § 6 Abs. 1 und deshalb ohne ausdrückliche Genehmigung zulässig sind,
  • in der nachfolgenden Aufzählung des § 7 Abs.2 aufgeführt sind und deshalb, wie nachfolgend begründet, jeweils einer Genehmigung bedürfen,
  • in diesem Gesetz nicht als solches benannt sind, jedoch aufgrund im § 7 Abs. 1 genannten Bedingungen ebenfalls einer Genehmigung bedürfen,
  • in § 7 Abs. 4 als genehmigungsfreie aufgeführt sind, weil bereits ohne Prüfung des Einzelfalls von einer Genehmigungsfähigkeit ausgegangen werden kann,
  • in § 8 genannt und insofern verboten sind.

Aufgrund der fachlichen Zuordnung der im Genehmigungsverfahren überwiegend zu prüfenden Sachverhalte, liegt die Zuständigkeit hierfür bei der für den Naturschutz zuständigen Senatsverwaltung.

Keines der in § 7 aufgeführten Vorhaben wäre innerhalb des Zentralen Wiesenbereichs entweder genehmigungsfähig oder für sich allein gesehen dort notwendig, weshalb mögliche Genehmigungen auf den Äußeren Wiesenring beschränkt wurden.

Intention der Begründung/Erläuterung ist es hier, beispielhaft Anhaltspunkte für die Bewertung genehmigungspflichtiger Anträge zu benennen. Neben der allgemeinen Gewährleistung der Naturhaushaltsfunktionen/Schutzziele ist insbesondere auch auf die gestalterische Qualität zu achten, damit eine weitestgehende Ungestörtheit des Landschaftsbildes erhalten bleibt.

Ungeachtet einer zu erteilenden Genehmigung kann es sein, dass gleichzeitig mehrere Anträge unvereinbare Nutzungen der selben Flächen beabsichtigen (konkurrierende Nutzungen) und deshalb nicht umgesetzt werden können. Dieser Fall, ist mit diesem Gesetz nicht geregelt und bleibt insofern der Entscheidung der Eigentümerin im Rahmen ihrer Verfügungsrechte überlassen.

Zu § 7 Abs. 2:
  1. Ungedeckte Sportflächen sollten so gestaltet werden, das sie sich in die Umgebung einfügen und nicht als das Landschaftsbild störende Objekte wahrgenommen werden.
  2. Als Möblierung seien beispielhaft, nicht einschränkend, die im öffentlichen Raum üblichen Parkbänke, Tische und Papierkörbe genannt. Die installierte Möblierung sollte gestalterisch ansprechend und in die Umgebung einfügend sein und, wenn sie unter Umwelteinflüssen und Vandalismus ihre Eigenschaften als Möbel verliert, instand gesetzt oder ausgetauscht werden.
  3. Neben öffentlichen WC-Anlagen, die samt Einhausung als eigenständige vorgefertigte Einheiten montiert und an Ver- und Entsorgungsleitungen angeschlossen werden, kämen im Zusammenhang mit Sportanlagen auch beispielsweise Duschen in Frage. Allerdings müssen alle Anlagen ohne eigens hierfür zu errichtende Gebäude funktionieren.
  4. Wegweisungen und Informationen dienen im Sinne der Nutzung des Tempelhofer Feldes der Orientierung, Ordnung und Sicherheit und zur Information über die Geschichte. Unter dem Gesichtspunkt des Landschaftsschutzes ist hierbei Zurückhaltung zu üben, ein gestalterisch einheitliches System anzustreben und auf Beleuchtung und Werbung zu verzichten.
  5. Wegbeleuchtungen sind grundsätzlich genehmigungsfähig, um eine mögliche Voraussetzung für die allgemeine Zugänglichkeit des Tempelhofer Feldes bei Dunkelheit zu berücksichtigen, falls diese erlaubt werden sollte. Die Begrenzung auf befestigte Wege gibt unter dem Gesichtspunkt des Natur- und Landschaftsschutzes eine Beschränkung auf das Notwendige vor. Die Beleuchtung von Sportplätzen, hier als Gegenbeispiel, widerspricht der Intention des Gesetzes.
  6. Fliegende Bauten kommen ausschließlich im Zusammenhang mit der grundsätzlichen Zulässigkeit von Freizeitveranstaltungen in Betracht. Dies ergibt sich aus den Bestimmungen des Gesetzes, wonach neben ihrer Grundeigenschaft des temporären Bestehens, die Freizeitnutzung während der betreffenden Zeit Voraussetzung für dieGenehmigungsfähigkeit ist. Fliegende Bauten die aus Gründen des technischen Aufwandes wesentlich länger als ihre eigentliche Nutzung bestehen bleiben müssten und so dauerhafte Beeinträchtigungen, beispielsweise des Landschaftsbildes mit sich bringen, sind nicht genehmigungsfähig.
  7. Niederschlagswasser welches von den Dächern des Gebäudes und von dem sog. Vorfeld des ehemaligen Flughafens in großen Mengen abfließt, verursacht bei der Entsorgung als Abwasser einen hohen technischen Aufwand und entsprechende Kosten. Soweit eine unverträgliche Verschmutzung dieses Wassers ausgeschlossen werden kann, kann dessen Versickerung im Tempelhofer Feld nicht nur wasserwirtschaftlich sondern auch für die Vitalität der Wiesenflächen sinnvoll sein. Aufgrund der Großflächigkeit des Geländes sind Modellierungen der Oberfläche, die einen Einstau erzeugen, insbesondere Becken so wie Anlagen zur konzentrierten Versickerung nicht erforderlich.
  8. Der dauerhafte, umweltverträgliche Betrieb von Sanitäranlagen und Beleuchtung sowie die Verteilung von zu versickerndem Niederschlagswasser machen Anschlussleitungen zur Ver- bzw. Entsorgung erforderlich. Diese Kabel und Rohrleitungen, einschließlich der für den Betrieb der Leitungen erforderlichen Schächte, Pumpen und Armaturen bedürfen einer Genehmigung, die Bau und Betrieb berücksichtigt. Auf Geländeniveau verlegte Leitungen oder Freileitungen (Kabel) sind zum Schutz des Landschaftsbildes nicht zulässig.
  9. Der Einsatz motorisierter Fahrzeuge stellt vor dem Hintergrund der Schutzziele und des damit verbundenen grundsätzlichen Verbots in § 9 einen Ausnahmefall dar. Er ist auf das für den Einsatzzweck erforderliche Mindestmaß zu begrenzen. Da es sich bei den Ausnahmefällen nicht nur um ein Vorhaben im Sinne eines einmaligen Projektes, sondern auch um einen wiederkehrenden Bedarf, beispielsweise die Belieferung mit Nahrungsmitteln, handeln kann, sind Genehmigungen, die letzteres dauerhaft berücksichtigen nicht ausgeschlossen. Eine sorgfältig begrenzte Zweckgebundenheit der jeweiligen Genehmigung ist in solchen Fällen von besonderer Bedeutung. Da sich der Einsatz ausschließlich auf die oben genannten Zwecke bezieht, ist er durch Allmende-Nutzungen gem. nachfolgendem Punkt 10 ausdrücklich nicht begründet.
  10. Allmendenutzungen unterliegen den Vorgaben der Anlage 3 des Gesetzes.
Zu § 7 Abs. 4:

Vorhaben, die in den genannten Fällen über die vorgesehene Nutzung hinausgehen, sind so weitgehend mit den Zielen dieses Gesetzes vereinbar, oder nach anderen gesetzlichen Anforderungen notwendig, dass ohne besondere Veranlassung eine diesbezügliche Prüfung entfallen kann. Es entspricht den Zielen dieses Gesetzes.

  1. an den bereits vor der Entwidmung des Flughafens vorhandenen, zu erhaltenden und zu schützenden baulichen Anlagen gemäß Abs. 4 Erhaltungsmaßnahmen durchzuführen,
  2. zulässige bzw. genehmigte Flächenversiegelungen durch Entsiegelungsmaßnahmen oder Rückbau von Gebäuden gemäß 
    § 4 Abs.1 auszugleichen,
  3. die Aufenthaltsqualität im Sinne der Nutzung gem. § 6 Abs. 1 durch Pflanzen von Solitärbäumen und Feldgehölzen insoweit zu erhöhen, wie andere Ziele dieses Gesetzes dadurch nicht beeinträchtigt sind. Es darf hierbei kein geschlossener Bestand im Sinne einer Anhäufung oder durchgehenden linearen Struktur mit Kronenschluß (Windschutzabpflanzung) entstehen.
  4. Fahrzeuge einzusetzen, um mit angemessenem Aufwand Pflegemaßnahmen durchführen zu können und Sicherheit, Ordnung sowie die Einhaltung dieses Gesetzes zu gewährleisten.

Deshalb ist in diesen Fällen keine Genehmigung erforderlich.

Einzelbegründung/-erläuterung zu § 8 Verbote

Die ausdrücklichen Verbote ergänzen und vereinfachen die vorstehenden bereits als solche begründeten Regelungen, indem die Entscheidung über die eindeutig nicht vorhandene Genehmigungsfähigkeit in den benannten Fällen vorweggenommen wird.

Zu § 8 Nr. 2:

Als Camping oder provisorische Behausungen im Sinne des Verbots gelten, unabhängig davon, ob eine Übernachtung stattfindet, alle auf mehreren Seiten materiell abgegrenzten Räume, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Auf temporären Sonnen- oder Windschutz oder auf Bauten von spielenden Kindern trifft dies nicht zu. Auf die Genehmigungsfähigkeit von Fliegenden Bauten im Zusammenhang mit Veranstaltungen sei verwiesen.

Zu § 8 Nr. 3:

Das Verbot von Einfriedungen gilt, soweit diese eigentumsrechtlich begründet sind. Ordnungsrechtlich erforderliche Absperrungen, beispielsweise um eine gefährliche Altlast zu sichern, einen Baubereich zu sichern, ein Fahrradrennen zu ermöglichen, oder als Ballfangzäune sind hiervon nicht betroffen. Im speziellen Fall der äußeren Umzäunung des Tempelhofer Feldes wird von einer ordnungsrechtlichen Notwendigkeit ausgegangen, solange nicht das allgemeine Betreten bei Dunkelheit erlaubt wird.

Zu § 8 Nr. 4:

Der Begriff motorisierte Fahrzeuge versteht sich umfassender als der Begriff Kraftfahrzeuge im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Maßgeblich sind die beim Einsatz der motorisierten Fahrzeuge insbesondere durch Schall, Schadstoffe oder Sicherheitsrisiken entstehende Konfliktpotentiale. Dieses Kriterium für das Verbot erfüllen in jedem Fall, aber nicht ausschließlich, Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren, Spielzeug eingeschlossen.

Behinderte die aufgrund eingeschränkter Mobilität motorisierte Rollstühle benutzen sind Fußgängern gleichgestellt. Derartige Hilfsmittel gelten in diesem Sinne nicht als motorisierte Fahrzeuge.

Fahrräder mit elektrisch betriebenem Hilfsmotor sind, soweit sie nach der Straßenverkehrsordnung als Fahrräder gelten (sog. Pedelecs mit technischer Begrenzung der Geschwindigkeit auf 25 km/h), den Fahrrädern gleichgestellt. Sie gelten nicht als motorisierte Fahrzeuge.

Für Elektronische Mobilitätshilfen (sog. Segways mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h) gilt die Verordnung über die Teilnahme elektronischer Mobilitätshilfen am Verkehr (MobHV), bzw. deren Nachfolgeregelung, analog zum Geltungsbereich der öffentlichen Straßen. Sie gelten nicht als motorisierte Fahrzeuge.

Quellenverzeichnis

[1] Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt der Stadt Berlin: Umweltatlas, Karte 04.11 Klimamodell Berlin – Bewertungskarten (Ausgabe 2009)
URL: http://www.stadtentwicklung.berlin.de/umwelt/umweltatlas/e_text/ka411.pdf*

[2] Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Berlin, Abteilung Städtebau und Projekte, Referat II D: Parklandschaft Tempelhof Offener landschaftsplanerischer Wettbewerb mit anschließendem Verhandlungsverfahren. 2010
URL: http://www.stadtentwicklung.berlin.de/aktuell/wettbewerbe/ergebnisse/2010/parklandschaft_tempelhof/ausschreibungstext.pdf*

[3] Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt der Stadt Berlin: Umweltatlas, Karte 04.10 Klimamodell Berlin (Ausgabe 2003)
URL: http://www.stadtentwicklung.berlin.de/umwelt/umweltatlas/e_text/k410.pdf*

[4] SEEBAUER I WEFERS UND PARTNER GBR Landschaftsarchitektur I Stadtplanung: Berlin-Flughafen Tempelhof, Die Bedeutung für den Biotop- und Artenschutz. Ergebnisse naturschutzfachlicher Gutachten der Jahre 2004/2005, Berlin, 2008
URL: http://www.competitionline.com/upload/wettbewerb_download/00006xx/0000641_datei/4.08i%20Flora-Fauna%20kurz.pdf Upload: 01.03.2013*

[5] Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz (BLN): Stellungnahme vom 16.07.2009 zur Änderung des Flächennutzungsplans Tempelhofer Feld, Lfd. Nr. 01/08 und Änderungsverfahren Landschaftsschutzprogramm Artenschutzprogramm vom 16.07.2009, Berlin*

[6] Beate Winzer, Vorsitzende des »Fördervereins für ein Gedenken an die – Naziverbrechen in und um das Tempelhofer Feld«: persönliche Mitteilung vom 07.09.2012, Berlin*

* im Archiv des Vereins Demokratische Initiative 100% Tempelhofer Feld

Anhang 1 – Abbildung: Flora und Vegetation

Es handelt sich dabei um nach § 26a Berliner Naturschutzgesetz gesetzlich geschützte Biotope, die allgemein stark vom Rückgang betroffen sind.

Anhang 1 – Abbildung: Flora und Vegetation

Legende Abbildung: Flora und Vegetation

Abb. als Graustufenbild neu erstellt
Kartengrundlage aus: SEEBAUER I WEFERS UND PARTNER GBR
Landschaftsarchitektur I Stadtplanung: Berlin-Flughafen Tempelhof, Die Bedeutung für den Biotop- und Artenschutz. Ergebnisse naturschutzfachlicher Gutachten der Jahre 2004/2005

Anhang 2 – Abbildung: Avifauna

Anhang 2 – Abbildung: AvifaunaLegende zu Abbildung: Avifauna

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Kartengrundlage aus: SEEBAUER I WEFERS UND PARTNER GBR
Landschaftsarchitektur I Stadtplanung: Berlin-Flughafen Tempelhof, Die Bedeutung für den Biotop- und Artenschutz.  Ergebnisse naturschutzfachlicher Gutachten der Jahre 2004/2005

Anhang 3 – Abbildung: Aggregation der wertvollen Flächen

Anhang 3 – Abbildung: Aggregation der wertvollen Flächen

Abb. als Graustufenbild neu erstellt
Kartengrundlage aus: SEEBAUER I WEFERS UND PARTNER GBR
Landschaftsarchitektur I Stadtplanung: Berlin-Flughafen Tempelhof, Die Bedeutung für den Biotop- und Artenschutz.
Ergebnisse naturschutzfachlicher Gutachten der Jahre 2004/2005