ThF-Gesetz

 
Gesetz zum Erhalt des Tempelhofer Feldes
(ThF-Gesetz)
Vom 14. Juni 2014

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel Gültig ab
Gesetz zum Erhalt des Tempelhofer Feldes (ThF-Gesetz) vom 14. Juni 2014 25.06.2014
Eingangsformel 25.06.2014
§ 1 – Ziel des Gesetzes 25.06.2014
§ 2 – Lage und räumliche Abgrenzung 25.06.2014
§ 3 – Gegenstand des Schutzes und der Erhaltung 25.06.2014
§ 4 – Schutzstatus der Teilflächen 25.06.2014
§ 5 – Rechte und Pflichten des Landes Berlin 25.06.2014
§ 6 – Nutzung 25.06.2014
§ 7 – Genehmigungspflicht 25.06.2014
§ 8 – Verbote 25.06.2014
§ 9 – Befristete Errichtung von Anlagen für Flüchtlinge und Asylbegehrende 17.02.2016
§ 10 – Inkrafttreten 17.02.2016
Anlage 1 25.06.2014
Anlage 2 – Flurstücksliste/Gebietsgrenzverlauf 25.06.2014
Anlage 3 – Vom Land Berlin gemäß § 4 durchzuführende Maßnahmen 25.06.2014
Anlage 4 17.02.2016

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: neuer § 9 eingefügt, alter § 9 zu § 10 geändert, Anlage 4 angefügt geändert durch Gesetz vom 04.02.2016 (GVBl. S. 31, 55)

 

Das Volk des Landes Berlin hat das folgende Gesetz beschlossen:

 
§ 1
Ziel des Gesetzes

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, die wertvollen Eigenschaften des Tempelhofer Feldes und die darauf beruhenden Funktionen dauerhaft zu erhalten und vor Eingriffen, welche sie gefährden oder verändern können, zu schützen.

(2) Das Tempelhofer Feld in seiner Gesamtheit ist wegen

  1. seiner Leistungs- und Funktionsfähigkeit im Naturhaushalt,
  2. der Eigenart und Schönheit seiner Landschaft,
  3. seines Nutzens für die Erholung,
  4. seiner kulturhistorischen Bedeutung und als Ort der Berliner Geschichte, der Flugfahrt und des Gedenkens der Opfer des Nationalsozialismus

von einmaligem Wert. Es hat diesen Wert unabhängig von öffentlichen oder privaten Investitionen.

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§ 2
Lage und räumliche Abgrenzung

(1) Das Flugfeld des ehemaligen Flughafens Tempelhof, in diesem Gesetz als „Tempelhofer Feld“ bezeichnet, ist die einzig verbliebene Freifläche mit einer Größe von rund 300 ha auf der Hochfläche des Teltow innerhalb der Stadtgrenzen von Berlin. Die Fläche ist durch zwei Start- und Landebahnen sowie den umlaufenden Taxiway aus der Luft und im Gelände eindeutig als ehemaliges Flugfeld identifizierbar und erlebbar.

(2) Die räumliche Abgrenzung des Tempelhofer Feldes ist in der in Anlage 1 beigefügten Karte im Originalmaßstab 1:2000 festgelegt und durch die Flurstücksliste und Beschreibung des Gebietsgrenzverlaufes in Anlage 2 dokumentiert.

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§ 3
Gegenstand des Schutzes und der Erhaltung

Erhaltung und Schutz im Sinne dieses Gesetzes beziehen sich im Einzelnen auf die folgenden Sachverhalte:

  1. Der Wert des Tempelhofer Feldes für die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes liegt vor allem in seiner Wirkung auf das Stadtklima. Wesentlich hierfür sind die Wiesenflächen als Kaltluftentstehungsgebiet und die Luftaustauschbahnen, welche dieses mit der Umgebung verbinden. Beide sind maßgeblich für die Verdunstung, die Temperaturverteilung und den Luftaustausch über die Grenzen des Tempelhofer Feldes hinweg. Durch die Vermeidung von Eingriffen, welche Veränderungen des lokalen Klimas verursachen oder begünstigen können, wird der konkreten Gefahr einer Erwärmung und der sich hieraus ergebenden Verschlechterung der menschlichen Lebensbedingungen in Teilen Berlins vorgebeugt. Dies gilt insbesondere auch für schleichende, langfristig fortschreitende Veränderungen.
  2. Die besondere, schützenswerte Eigenart und Schönheit der Landschaft des Tempelhofer Feldes liegt
    a) in seiner räumlichen Weite, welche innerhalb einer Großstadt einzigartig ist,
    b) in der Offenheit der Sichtbeziehungen über große Entfernungen und
    c) in der ortstypischen Klima- und Wettersituation.
    Aufgrund des unmittelbaren Gegensatzes zu den umgebenden, zum Teil sehr dicht bebauten Stadtquartieren sind diese Eigenschaften sehr deutlich erfahrbar. In ihrer Gesamtheit bietet diese Landschaft mit ihren großen, zusammenhängenden Wiesenbereichen, der an diese Standortbedingungen angepassten Flora und Fauna und ihren nach Bundesnaturschutzgesetz und Naturschutzgesetz Berlin geschützten Biotopen und unter Artenschutz stehenden Pflanzen und Tieren einen besonders schützenswerten Lebensrau
  3. Der Erholungswert des Tempelhofer Feldes für die Menschen ergibt sich aus
    a) der sinnlichen Wahrnehmung der Landschaft,
    b) den barrierefreien und von motorisierten Verkehrsmitteln unbeeinträchtigten Bewegungsmöglichkeiten über große Entfernungen auf befestigten und unbefestigten Flächen
    c) den damit verbundenen Möglichkeiten zur sportlichen Betätigung im Rahmen der anderen Schutzziele und
    d) der ausnahmslosen und unentgeltlichen Zugänglichkeit für alle Personen und sozialen Gruppen.
  4. Die kulturgeschichtliche Bedeutung des Tempelhofer Feldes besteht unabhängig von einem förmlichen Denkmalschutz und bezieht sich auf alle Landschaftsbestandteile, die von der Geschichte des Gebietes zeugen. Die Gesamtheit der ehemaligen Flugbetriebsflächen und sonstigen Anlagen, mit ihrem Bezug zum Flughafengebäude, ergibt ein in seinem Charakter einmaliges und folglich erhaltenswertes Ensemble.
  5. Das Tempelhofer Feld gibt Anlass, der Opfer des Nationalsozialismus zu gedenken, da Teile des Gebietes als Konzentrations- und Zwangsarbeitslager Ort schwerer Menschenrechtsverletzungen waren. Die Bedeutung dieser historischen Orte gilt es zu schützen.

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§ 4
Schutzstatus der Teilflächen

(1) Entsprechend seiner Schutzwürdigkeit ist das Tempelhofer Feld unterteilt in:

  1. Die innere Kernzone, welche größtenteils die Fläche der innerhalb der ringförmigen Rollbahn (Taxiways des ehemaligen Flughafens) gelegenen Wiesen umfasst. Sie ist im Weiteren als „Zentraler Wiesenbereich“ bezeichnet.
  2. Die äußere Pufferzone, welche als ebenfalls überwiegend unversiegelte Fläche die Kernzone als Puffer und Übergangsbereich umgibt und bis zur Grenze des Geltungsbereichs reicht. Sie ist im Weiteren als „Äußerer Wiesenring“ bezeichnet.
  3. Versiegelte Flächen, die zur Identifikation des historischen Erscheinungsbildes des Flughafens beitragen.
  4. Sonstige versiegelte oder teilversiegelte Flächen innerhalb des Zentralen Wiesenbereichs und des Äußeren Wiesenrings so wie weitere Flächen, die keinen oder nur einen geringen Beitrag im Sinne des § 3 zum Naturhaushalt leisten. Allein diese sind im Weiteren als Konversionsflächen bezeichnet und können als Ausgleichsflächen in Anspruch genommen werden.

(2) Eine Herauslösung und Inanspruchnahme von Wiesenflächen ist nur im Äußeren Wiesenring zulässig. Sie ist durch Anlage von Wiesenfläche im Verhältnis 1:1 zur in Anspruch genommenen Wiesenfläche innerhalb des Gebietes abzugleichen. Näheres regelt Anlage 3.
(3) Eine ersatzweise räumliche Verlagerung von Eigenschaften und Funktionen des Tempelhofer Feldes über die Grenzen des Schutzbereichs entsprechend Absatz 1 Nummer 1 bis 4 hinaus ist nicht zulässig.

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§ 5
Rechte und Pflichten des Landes Berlin

(1) Eigentümerin des Tempelhofer Feldes ist und bleibt das Land Berlin, nachfolgend als Eigentümerin bezeichnet.
(2) Die Eigentümerin hat das Tempelhofer Feld in seiner Gesamtheit zu erhalten und zu schützen. Sie hat den Erhalt und Schutz aktiv zu betreiben und hierzu die in Anlage 3 beschriebenen Maßnahmen durchzuführen.
(3) Die Eigentümerin verzichtet, soweit in § 7 keine Ausnahmen hierzu genannt sind, darauf

  1. Rechtsgeschäfte im Rechtssinne, die diesem Gesetz widersprechen, abzuschließen,
  2. Verfügungen im Rechtssinne, die diesem Gesetz widersprechen, vorzunehmen,
  3. Gebäude und Bauwerke im Rechtssinne zu errichten und
  4. bauliche Anlagen, Aufschüttungen und Abgrabungen herzustellen.

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§ 6
Nutzung

(1) Das Tempelhofer Feld steht im Rahmen der mit diesem Gesetz zu seinem Schutz getroffenen Regelungen der Bevölkerung Berlins und den Besucherinnen und Besuchern Berlins grundsätzlich vollumfänglich, dauerhaft, uneingeschränkt und unentgeltlich zur Freizeitgestaltung und Erholung zur Verfügung.
(2) Der Verkauf von Speisen und Getränken sowie gastronomische Betriebe sind zulässig, soweit unter Einbeziehung von §§ 7 und 8 die Voraussetzungen hierfür gegeben sind.

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§ 7
Genehmigungspflicht

(1) Über das Maß üblicher und auch typischer Freizeit- und Erholungsnutzung des Tempelhofer Feldes wesentlich hinausgehende Veranstaltungen und Vorhaben bedürfen der Genehmigung und sind ausschließlich auf dem Äußeren Wiesenring zulässig. Die Genehmigung bedarf eines schriftlichen Antrages bei der für den Naturschutz zuständigen Senatsverwaltung.
(2) Ausschließlich auf dem Äußeren Wiesenring und den darin befindlichen sonstigen Flächen sind folgende Vorhaben zur Unterstützung der Freizeit- und Erholungsnutzung und der Unterstützung der Naturhaushaltsfunktionen zulässig, soweit sie nach Absatz 3 genehmigt sind:

  1. Die bauliche Anlage ungedeckter Sportflächen,
  2. die dauerhafte Möblierung mit Sitzgelegenheiten, Tischen und Abfallbehältern,
  3. die Errichtung und der Betrieb von sanitären Anlagen,
  4. die Errichtung von unbeleuchteten Hinweiszeichen zum Zwecke der Wegweisung und zur nicht gewerblichen Information,
  5. die Errichtung und der Betrieb einer Beleuchtung von Wegen, soweit diese befestigt sind,
  6. die Errichtung von Fliegenden Bauten,
  7. die dezentrale Versickerung von gering verschmutztem Niederschlagswasser von Dachflächen und vom Vorfeld des Flughafens,
  8. das Verlegen und Betreiben von unterirdischen Ver- und Entsorgungsleitungen für die oben genannten Zwecke,
  9. der Einsatz motorisierter Fahrzeuge für die oben genannten Zwecke und zur Versorgung mit Lebensmitteln,
  10. Allmende-Nutzungen gemäß Anlage 3.

(3) Eine Genehmigung kann nur dann von der für den Naturschutz zuständigen Senatsverwaltung erteilt werden, wenn eine Veranstaltung oder ein Vorhaben dem Schutz des Tempelhofer Feldes im Sinne dieses Gesetzes nicht widerspricht.
(4) Mit den Zielen dieses Gesetzes vereinbar und insofern frei von einer Genehmigungspflicht nach Absatz 1 sind:

  1. Bauliche Maßnahmen zur Erhaltung von Gebäuden, Bauwerken und baulichen Anlagen und deren Einfriedungen und Einzäunungen, die im Zeitpunkt der Öffnung des Tempelhofer Feldes für die Öffentlichkeit am 8. Mai 2010 bereits bestanden haben,
  2. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf den Konversionsflächen,
  3. die Pflanzung von solitären Obstbäumen und solitären Flurgehölzen im Äußeren Wiesenring,
  4. die dezentrale Versickerung von gering verschmutztem Niederschlagswasser von Dachflächen und vom Vorfeld des Flughafens,
  5. der angemessene Einsatz motorisierter Fahrzeuge im Rahmen einer sachgerechten Pflege und/oder zur Aufsicht.

(5) Andere genehmigungsrechtliche Erfordernisse bleiben von § 7 unberührt.

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§ 8
Verbote

In Widerspruch zu den Schutzzielen stehend und folglich untersagt sind:

  1. Erweiterungen der Gebäude, Bauwerke und baulichen Anlagen,
  2. jede Form von Camping und provisorischen Behausungen,
  3. nicht nur vorübergehende Einfriedungen und Einzäunungen mit Ausnahme der äußeren Umzäunung des Tempelhofer Feldes und der unter § 7 Absatz 4 Nummer 1 genannten Einfriedungen und Einzäunungen,
  4. der Einsatz motorisierter Verkehrsmittel, soweit diese nicht nach § 7 genehmigt oder von der Genehmigungspflicht befreit wurden.

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§ 9
Befristete Errichtung von Anlagen
für Flüchtlinge und Asylbegehrende

(1) Bis zum 31. Dezember 2019 dürfen auf den in Anlage 4 dargestellten Flächen A und B südlich und östlich des Vorfeldes

  1. mobile Unterkünfte zur Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden,
  2. mobile Einrichtungen für Bildung, Begegnung und Betreuung sowie
  3. damit zusammenhängende Befestigungen und Einfriedungen

geschaffen werden. Die Errichtung ist auf längstens drei Jahre zu befristen. Die baurechtlichen Vorschriften, insbesondere § 246 Absatz 13 des Baugesetzbuchs, bleiben unberührt.
(2) Die Anlagen nach Absatz 1 bedürfen entsprechend § 7 Absatz 1 und 3 der Genehmigung der für Naturschutz zuständigen Senatsverwaltung.
(3) § 5 Absatz 3 Nummer 3 und 4, § 7 Absatz 1 und 3 und § 8 finden insoweit für die in Absatz 1 genannten Flächen und Anlagen keine Anwendung.
(4) Nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 2 brauchen Anlagen nicht zurückgebaut zu werden, wenn sie nach § 7 genehmigungsfähig sowie baurechtlich zulässig und in dem Entwicklungs- und Pflegeplan gemäß Anlage 3 entsprechend berücksichtigt sind.

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§ 10
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 14. Juni 2014

Der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin
Ralf Wieland
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Klaus Wowereit

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Anlage 1
(zu § 2 Absatz 2)

ThF-Gesetz Anlage 1

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Anlage 2
(zu § 2 Absatz 2)

Flurstücksliste/Gebietsgrenzverlauf

Flurstücksliste

Flurstücksliste der durch das Gesetz zum Erhalt des Tempelhofer Feldes in Anspruch genommenen Flurstücke

Grundbuchbezirk Tempelhof

Gemarkung Tempelhof

Gemarkung Flur Flurstücksnummer  
110055 10 107  
110055 10 121 Teilfläche, südwestliche Ecke im Bereich des Vorfeldes
110055 10 90 Teilfläche, südlicher Teilschenkel der ehemaligen Lilienthalstr.,
südlich des schneidenden Columbiadammes gelegen
110055 10 97  
110055 10 119 Teilfläche, unter Ausschluss zweier nordwestlicher Flächen
110055 10 376/11  
110055 10 11/2 Große Teilfläche, unter Ausschluss der Flächen, die das eigentliche Flugvorfeld betreffen sowie die parallel zum Tempelhofer Damm außerhalb der jetzigen Einzäunung gelegenen mit Verkehrsinfrastruktur belegten Flächen (U-Bahn, Buskehre etc.). In diesem Bereich verspringt die Gebietsgrenze ThFG mehrfach in die Flurstücksfläche herein.
110055 10 11/3  

Gemarkung Neukölln

110060 113 12  
110060 113 10  
110060 114 202  
110060 119 109  
110060 119 110 Südliche Teilfläche (Verlängerung der südlichen Rollbahn, ehemaliges Zwischenstück der Oderstraße)
110060 124 76  
110060 113 17  
110060 113 13  
110060 107 8  
110060 113 11  
110060 113 16  
110060 113 1  
110060 113 3  

Beschreibung des Gebietsgrenzverlaufs im Verhältnis zu den Flurstücken

Die Grenzlinie des Tempelhofer Feldes im Sinne des Gesetzes zum Erhalt des Tempelhofer Feldes beginnend am Eingang Oderstraße folgt der Grenzlinie der Flur 114, Flurstück 202 entlang des Columbiabades bis zum Zusammentreffen mit der Grenzlinie der Flur 113, Flurstück 10, verläuft dann parallel zum Garnisonsfriedhof bis zum Aufeinandertreffen der Flurstücke, Flur 114, Flurstück 202, Flur 113, Flurstück 10, Flurstück 12 und Flurstück 13 am zwickelförmigen Flurstück 3 der Flur 10, das Bestandteil des Tempelhofer Feldes ist.

Die Grenzlinie folgt weiter der Grenzlinie der Flurstücke 13 und 16 der Flur 113 entlang der Friedhofsmauer, folgt dieser weiter in nördlicher Richtung entlang der Grenzlinie des Flurstücks 1 der Flur 113 und des Flurstücks 8 der Flur 107 bis zum Columbiadamm. Die Grenzlinie folgt dem Columbiadamm in westliche Richtung entlang der Flurstücksgrenzen der Flurstücke 8, Flur 107, Flurstück 90 und 97, Flur 10 bis zum Columbiadamm-Hausnummer 88, wo sich der heutige Zugang zum Tempelhofer Feld am Columbiadamm befindet.

Ab hier verlässt die Grenzlinie die Flurstücksgrenze und folgt dem östlich des Areals des Kraftwerkes und der ehemaligen Tankstelle vorhandenen Zaun in südlicher Richtung, trifft auf den südlich des Kraftwerkareals verlaufenden Fahrweg, folgt weiterhin dem nach Westen verschwenkenden Zaun entlang des Fahrweges bis die Grenzlinie auf die Grenze des Flurstücks 117, Flur 10 trifft.

Nach wenigen Metern entlang der Flurstücksgrenze des Flurstücks 117, Flur 10 folgt die Grenzlinie auch weiterhin dem Zaun, zuerst in südlicher Richtung der östlichen Flurstücksgrenze 116, Flur 10 und dann in westlicher Richtung bis die Grenzlinie auf die in der Flurstückskarte (Auszug aus dem Liegenschaftskataster Gemarkung Tempelhof Flur 10) verzeichnete topographische Begrenzungslinie des betonierten Flughafenvorfeldes trifft. Ab hier folgt die Grenzlinie der topographischen Begrenzungslinie des betonierten Flughafenvorfeldes in südlicher Richtung, knickt dann in westlicher Richtung ab und folgt dabei weiterhin der topographischen Begrenzungslinie in westlicher Richtung, um erneut der topographischen Begrenzungslinie folgend nach Süden abzuknicken, bis sie auf den das betonierte Flughafenvorfeld abgrenzenden Zaun trifft.

Die Grenzlinie folgt dann dem bogenförmig ausgebildeten betonierten Flughafenvorfeld entlang des im Gelände errichteten Zaunes (nicht in der Karte verzeichnet) bis dieser ebenso wie die Grenzlinie rechtwinklig auf die topographische Begrenzungslinie des betonierten Flughafenvorfeldes trifft.

Die Grenzlinie folgt ebenso wie der Zaun im Gelände weiterhin der topographischen Begrenzungslinie des betonierten Flughafenvorfeldes in westlicher Richtung, knickt dann in südlicher Richtung ab, um wiederum in westlicher Richtung abzuknicken und wiederum erneut in südlicher Richtung abzuknicken und nochmals in westlicher Richtung abzuknicken, bis die Grenzlinie auf die östliche Flurstückslinie des Flurstücks 11/2 des Flurstücks 10 am Tempelhofer Damm im Bereich des nördlich gelegenen Eingangs zum Tempelhofer Feld trifft.

Unter Einbeziehung des Eingangsbereiches folgt die Grenzlinie sodann dem errichteten äußeren Begrenzungszaun des Tempelhofer Feldes in südlicher Richtung unter Aussparung des dortigen Parkplatzes und des BVG-Busendhaltebereiches entlang des Tempelhofer Dammes.

Dabei verspringt die Grenzlinie zwischen dem Parkplatz und dem BVG-Busendhaltebereich um einige Meter nach Westen.

Im südlichen Bereich des Tempelhofer Feldes folgt die Grenzlinie der südlichen Flurstücksgrenze des Flurstücks 107, Flur 10 wie auch des errichteten äußeren Begrenzungszaunes des Tempelhofer Feldes, bis die Grenzlinie mit der Flurstücksgrenze im rechten Winkel nach Norden parallel zum Werner-Seelenbinder-Sportpark Neukölln abknickt und dann auf das Flurstück 76, Flur 124 trifft.

Ab hier folgt die Grenzlinie der südöstlich verlaufenden Flurstücksgrenze des Flurstücks 107, Flur 10, knickt kurz nach Norden ab bis sie auf den südlichen Abschnitt des Flurstücks 110, Flur 119 der Oderstraße (südlicher Bereich, verlängerte Startbahn Süd) trifft.

Dann folgt die Grenzlinie dem südlichen Verlauf des Flurstücks 110, Flur 119, knickt rechtwinklig nach Norden ab und folgt der westlichen Grenzlinie des Flurstücks. Das gegenüber in kirchlichem Besitz befindliche Flurstück 106, Flur 119 wird nicht tangiert, wenn auch der größte Teil des dortigen, heutigen Zaunverlaufes sich dort befindet.

Dann verschwenkt die Grenzlinie entlang des kurzen diagonal das Flurstück querenden Zaunes („Straßenquerung“) in Richtung Osten, um dann entlang der gemeinsamen Flurstücksgrenzlinie zwischen dem Flurstück 110, Flur 119 und dem Flurstück 111, Flur 119 (in Funktion befindlicher Teil der Oderstraße) in nördlicher Richtung entlang dieser dem Zaun folgend bis zum nördlichen Eingang zum Tempelhofer Feld auf Höhe der Herrfurthstraße zu treffen.

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Anlage 3
(zu § 4 Absatz 2 Satz 3 und § 7 Absatz 2 Nummer 10)

Vom Land Berlin gemäß § 4 durchzuführende Maßnahmen

Zweck der Maßnahmen

Zu erhalten und zu verbessern ist

die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere die klimatisch wirksame Ausgleichsfunktion seiner zusammenhängenden Wiesenflächen als Kaltluftentstehungszone und die Einbindung in die Luftaustauschbahnen zu den umliegenden Stadtquartieren. Diese Kühl- und Luftaustauschfunktion im Sinne eines Klimaschutzfeldes als Daseins- und Gesundheitsvorsorge für die Bevölkerung in Wetterlagen mit auch in der Nacht tropischen Temperaturverhältnissen nimmt einen hohen Stellenwert in der Klimavorsorge für die prognostizierten weiteren städtischen Temperaturerhöhungen im Rahmen des Klimawandels ein.

Zu erhalten und zu pflegen sind

die Vorkommen der großen Wiesenbereiche frischer und trockener Standorte als zusammenhängende Freiflächen mit ihren Pflanzen-und Tierarten, insbesondere den Vogelarten des Offenlandes und den Insekten- und Spinnenarten der trockenwarmen Standorte. Geschützte Biotope und Arten entsprechend der Naturschutzgesetzgebung unterliegen aufgrund ihres Schutzstatus besonderer Aufmerksamkeit im zu erstellenden Pflege- und Entwicklungsplan.

Zu erhalten ist

die weltweit einzigartige Freifläche dieser Größenordnung inmitten einer großstädtischen Bebauung mit einem Landschaftsbild, das einerseits die Weite einer Steppenlandschaft auf der Hochfläche des Teltow erfahrbar macht, andererseits eine eindeutige Begrenzung zur Stadt im Sinne einer „inneren Stadtgrenze“ aufweist, mit einer panoramahaften Stadtsilhouette. Diese weist in Teilen eine große Fernwirkung auf. Dabei ist die Nachvollziehbarkeit der geschichtlichen Dimension der Stadtentwicklung anhand der Abfolge seiner markanten Gebäude mit der Wirkung von Landmarken nachvollziehbar und stellt einen Eigenwert im Sinne der Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes dar.

Zu erhalten und unterhalten ist als Gesamtanlage

das eigentliche Flugfeld in seiner gesamten Größendimensionierung und Ausprägung als Flugfeld wegen seiner besonderen kulturhistorischen Bedeutung als denkwürdiges Relikt der Flughafennutzung in seiner historischen Authentizität mit seinen zwei Lande-Startbahnen, dem Rundweg und dem Radarturm im Sinne eines visuell und im Gelände erfahrbaren Ensembles, bestehend aus den Start- und Landebahnen und dem Rundweg als Markierung im offenen, nicht verbauten Grünland und dem angrenzenden Flughafenvorfeld, dem unter Denkmalschutz stehenden Flughafengebäude und dem Radarturm.

Zu erhalten und unterhalten in seiner Großflächigkeit sind die Gegebenheiten,

die den natürlichen und sportlichen Erholungswert der Flächen für die Bevölkerung ausmachen, insbesondere die Formen der aktiven Erholungs- und Sportarten, die große Freiflächen ohne störende Hindernisse und Luftströmungen voraussetzen.

Beschreibung der Maßnahmen

  1. Für das Gebiet ist ein Entwicklungs- und Pflegeplan unter Partizipation der Bevölkerung aufzustellen, der die Belange der im Gesetz definierten Schutz-, Erhaltungs-, Bewahrungs- und Pflegezwecke und Entwicklungsziele beinhaltet, die naturschutzfachlichen Belange regelt und organisiert und als Basis für die Umsetzung der Freizeitaktivitäten und Nutzungsansprüche der Bevölkerung dienen kann.
  2. Das Gelände ist mit einer geschlossenen Umzäunung und Barrieren in den Eingangsbereichen zu versehen, welche einem möglichen Missbrauch der Fläche hinreichend vorzubeugen in der Lage sind. Mit Ausnahme der Hundeauslaufflächen und zeitweiser Abgrenzungen aus Pflegegründen (Wiesenansaat), ist ansonsten grundsätzlich auf Einzäunungen, Einheckungen und andere Einfriedungen zu verzichten, da diese das Landschaftsbild einer Offenlandschaft schädigen oder zerstören und einer Zersiedelung Vorschub leisten.
  3. Ein Flächennutzungskataster, im Weiteren als „Wiesenkataster“ bezeichnet, ist mit Karte anzulegen. Auch der Äußere Wiesenring ist im Wesentlichen und zusammenhängend als Wiese zu erhalten. Im Wiesenkataster sind alle Flächen nach Nutzungsart, auch die jeweilig genehmigten, getrennt zu verzeichnen und zu bilanzieren, um die Zusammengehörigkeit und Größendimensionierung der Wiesenfläche als solches festzustellen und zu kontrollieren. Das Kataster mit Karte ist fortlaufend zu pflegen; die Inanspruchnahme von Wiesenflächen im Äußeren Wiesenring für andere Nutzungen sind ebenso wie ihre Ausgleichsflächen (Entsiegelung von Konversionsflächen) in diesem Kataster kartografisch geordnet nach Art und Weise der Nutzung in ihrer Flächeninanspruchnahme zu verzeichnen und zu bilanzieren. Die Ausgleichsflächen im Verhältnis 1:1 zu den in Anspruch genommenen Flächen liegen ursächlich in der Fläche des Tempelhofer Feldes und sind nicht durch andere Ausgleichsmaßnahmen, außerhalb des Gebietes durch Ersatzmaßnahmen oder monetären Ausgleich zu er
  4. Die Anlage von „Allmende-Gärten“, Gärten offenen gemeinschaftlichen Charakters, sind im Äußeren Wiesenring siedlungsnah zu verwirklichen und sollen in die Wiesenflächen eingebettet werden. Um den Freiflächencharakter der Offenlandschaft und die Zusammengehörigkeit der Wiesenflächen aus klimatischen Gründen nicht zu zerstören, sind diese im Äußeren Wiesenring in Siedlungsnähe zu lokalisieren, in Verbünden anzulegen und auf einem zu definierenden Wiesenbereich anzulegen und es ist eine lokale Begrenzung der Größendimensionierung des Verhältnisses von 1:5 in Anspruch genommener Grabefläche zu Wiesenfläche einzuhalten. Auf eine Einzäunung oder Einheckung ist zu verzichten. Die Allmende-Flächen sind gesondert im Kataster auszuweisen und nicht abzugleichen im Sinne der Ausgleichsflächenregelung.
  5. Altlastenflächen sind, soweit dies für die Nutzung der Flächen und/oder für den Grundwasser- und Bodenschutz notwendig ist, von Kampfmitteln zu beräumen und es ist gegebenenfalls eine Altlastensanierung durchzuführen. Dies gilt insbesondere auch für die Allmende-Flächen.
  6. Die Pflege und Entwicklung der wertvollen Frischwiesenbereiche hat absolute Priorität und obliegt der entsprechenden Fachbehörde. Sollte eine Respektierung dieser Flächen durch die Nutzer nicht gegeben sein, so sollte ein Konzept der Nutzer- und Besucherlenkung erarbeitet werden. Es ist Vorsorge zu treffen, um entsprechend den Empfehlungen des Stadtentwicklungsplanes Berlin Klima, bei Erhöhung der Temperatur im Rahmen des Klimawandels (Urban Heat Syndrom) diese Wiesenbereiche mittels Zuführung von gesammeltem Regenwasser von den Dachflächen des Flughafengebäudes zu stützen.

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Anlage 4
(zu § 9 Absatz 1 Satz 1)

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Download des Tempelhofer Feld – Gesetzes als PDF